Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass in Anbetracht der gesamten Umstände – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen ist. Zwar weicht der Vorfall vom Referenzsachverhalt ab, allerdings erachtet die Kammer aufgrund der kurzen zurückgelegten Strecke und der minimalen BAK von 0.8 Gewichtspromille – in Abweichung zur Vorinstanz – eine Erhöhung der empfohlenen 25 Strafeinheiten auf 45 Strafeinheiten als angemessen.