Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bereits auf dem Hinweg zur Tankstelle (alkoholisiert) lenkte. Die alkoholisierte Fahrt führte schliesslich zu einem Sachschaden und zu einer zumindest abstrakten Gefährdung, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass in Anbetracht der gesamten Umstände – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen ist.