Den Ausführungen ist insofern zuzustimmen, als im vorliegenden Fall ein – im Vergleich zum Normsachverhalt der VBRS-Richtlinien – erhöhtes Verschulden vorliegt. Leicht Verschuldensmindernd fällt zunächst die (im Vergleich zum Referenzsachverhalt) relativ kurze zurückgelegte Strecke von rund 3 km ins Gewicht. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht allein im Auto befand, sondern J.________ (Fahrzeughalterin) als Beifahrerin anwesend war, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bereits auf dem Hinweg zur Tankstelle (alkoholisiert) lenkte.