Weiter wies der Beschuldigte eine tiefere Alkoholisierung als bei den übrigen Vorfällen auf, was deutlich verschuldensmindernd zu werten ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Unfall den Beschuldigten nicht davon abhielt, zunächst weiterzufahren, was sein Verhalten zusätzlich verwerflich macht und das Verschulden leicht erhöht. Die Tat erfolgte sodann eher spontan. Das objektive Tatverschulden wiegt vorliegend noch leicht und weniger schwer als bei den beiden Vorfällen vom 12.05.2017 und 16./17.10.2017. Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten erscheinen 3 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.