um 21:45 Uhr in M.________, als sich dieses drehte und mit dem Heck eines korrekt parkierten Fahrzeugs kollidierte. Im Unterschied zu den Vorfällen vom 12.05.2017 und 16./17.10.2017 fuhr der Beschuldigte eine wesentlich kürzere Strecke von rund 2-3 km, was das Verschulden leicht mindert. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass der Beschuldigte einen Unfall mit Sachschaden verursacht hat, was sich wiederum verschuldenserhöhend auswirkt. Weiter wies der Beschuldigte eine tiefere Alkoholisierung als bei den übrigen Vorfällen auf, was deutlich verschuldensmindernd zu werten ist.