20.5.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz führte zum objektiven Tatverschulden betreffend das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK vom 10. August 2019 Folgendes aus (pag. 2049 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Ausmass der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter ist auch beim Vorfall vom 10.08.2019 nicht zu vernachlässigen, aber insgesamt etwas geringer als bei den anderen beiden Vorfällen. Der Beschuldigte fuhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille mit dem Fahrzeug von J.________ um 21:45 Uhr in M.