18 20.5 Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK vom 10. August 2019 20.5.1 VBRS-Richtlinien Betreffend den Referenzsachverhalt, kann auf die Ausführungen in Ziff. 19.1 hiervor verwiesen werden. In Bezug auf diesen Referenzsachverhalt sehen die Richtlinien für das Fahren mit qualifizierter BAK ab 0.8 Gewichtspromille 25 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 16). 20.5.2 Objektive und subjektive Tatschwere