2048 f., S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass das Verhalten des Beschuldigten zu keinen weiteren Sach- oder Personenschäden führte, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Im Ergebnis ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte begann gemäss eigenen Aussagen um 22:00 Uhr zu Hause Alkohol – konkret ein Liter Bier sowie 2-3 dl Whiskey – zu konsumieren. Er war sich seiner Fahrunfähigkeit bewusst und entschied sich dennoch dafür, ein Fahrzeug zu lenken, womit er direktvorsätzlich handelte.