Hinzu tritt, dass der Beschuldigte einen Mischkonsum mit Cannabis aufwies. Der Beschuldigte verursachte einen Sachschaden (Beschädigung Weidezaun) und fuhr in der Folge ungehindert weiter, bis er nach ca. 250 Metern in eine Nische in der angrenzenden ansteigenden Böschung prallte. Durch den Aufprall wurde das Fahrzeug zurück auf die Fahrbahn geschleudert. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, handelte es sich bei der Fahrbahn um eine schwach befahrene aber kurvenreiche Strasse, die durch einen dichten Wald führt und keine Strassenbeleuchtung aufweist (pag. 2048 f., S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).