Die Fahrt vom 16./17. Oktober 2017 mit einer qualifizierten BAK von 1.9 Gewichtspromille übersteigt tendenziell das Verschulden des Normsachverhalts der VBRS- Richtlinien. Der Beschuldigte legte eine deutlich längere Strecke in alkoholisiertem Zustand zurück, wobei die BAK von 1.9 Gewichtspromille – in Relation zum Vergleichswert der VRBS-Richtlinien von 1.8 Gewichtspromille – ebenfalls erhöht war. Hinzu tritt, dass der Beschuldigte einen Mischkonsum mit Cannabis aufwies.