Die Vorinstanz ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen zu Recht von einem leichten Verschulden ausgegangen. Hinzu tritt, dass die Tatbegehung vorliegend im Versuchsstadium blieb. Dass es dem Beschuldigten trotz seiner Bemühungen schliesslich nicht gelang einen schweizerischen Führerausweis zu erlangen, ist einzig darauf zurückzuführen, dass den Behörden das Fehlen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen aufgefallen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 aStGB eine Strafminderung von 12 auf 10 Tage Freiheitsstrafe. 20.3.3 Asperation