Insgesamt ist in Bezug auf den weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wonach – im Vergleich zum Referenzsachverhalt leicht erhöht – von 30 Tagen Freiheitsstrafe ausgegangen werden kann. 20.2 Asperation Von den hiervon erwähnten 30 Tagen Freiheitsstrafe sind 20 Tage zu asperieren. 20.3 Versuchtes Erschleichen eines Ausweises 20.3.1 VBRS-Richtlinien