2047, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er reichte die beiden gefälschten Dokumente bewusst beim SVSA ein, um in der Folge einen schweizerischen Führerausweis zu erlangen. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den Führerausweis auf legale Weise zu erwerben bzw. die dafür erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die Tat wäre somit ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist in Bezug auf den weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) von einem leichten Tatverschulden auszugehen.