16 20.1.2 Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte reichte beim SVSA eine Fotografie eines auf ihn lautenden französischen Führerausweises sowie eine entsprechende Bestätigung der «G.________» ein, wobei es sich bei beiden Dokumenten um Fälschungen handelte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich richtigerweise festgehalten, dass aufgrund der Verwendung von zwei gefälschten Dokumenten – mit Blick auf den Referenzsachverhalt – eine Erhöhung der Strafe angezeigt ist (pag. 2047, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).