Er handelte direktvorsätzlich, was sich vorliegend neutral auswirkt. Zu den Beweggründen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte seinem Bruder das Auto überbringen wollte, woraus sich nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt (pag. 2047, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Beweggründe und Ziele der Tat wirken sich somit neutral aus. Schliesslich wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen die alkoholisierte Fahrt zu unterlassen bzw. seinem Bruder das Fahrzeug an einem anderen Tag zu übergeben.