Bei der alkoholisierten Fahrt entstand weder ein Personen- noch Sachschaden, allerdings hatte die – wenn auch kurze – Fluchtfahrt des Beschuldigten eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. In Anbetracht der gesamten Umstände wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens leicht. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien liegt aufgrund der deutlich längeren zurückgelegten Strecke, der leicht höheren BAK sowie der Fluchtfahrt ein erhöhtes Verschulden vor.