15 L.________(Strasse) in Y.________) mit einer minimalen BAK von 1.86 Gewichtspromille zurück. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte vorhatte bis nach Zürich zu seinem Bruder zu fahren, wobei seine geplante Fahrt durch die polizeiliche Anhaltung bereits in Y.________ unterbrochen wurde. Bei der alkoholisierten Fahrt entstand weder ein Personen- noch Sachschaden, allerdings hatte die – wenn auch kurze – Fluchtfahrt des Beschuldigten eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge.