In Bezug auf diesen Referenzsachverhalt sehen die Richtlinien für das Fahren mit qualifizierter BAK ab 1.8 Gewichtspromille 100 Strafeinheiten vor. Die einschlägigen Vorstrafen sind nachfolgend erst im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 21 hiernach). 19.2 Objektive Tatschwere Der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht gänzlich mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar. Der Beschuldigte legte vorliegend eine Distanz von ungefähr 20 km (von seinem Domizil in C.________(Ortschaft) bis zur Anhaltung auf der