All dies führt dazu, dass für die im vorliegenden Fall zu sanktionierenden Delikte je für sich allein eine Freiheitsstrafe die einzig zweckmässige und effiziente Sanktion ist. Für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Vergehen sind somit Freiheitsstrafen auszufällen, wodurch einer Gesamtfreiheitsstrafenbildung nichts im Wege steht. Dabei hindert auch Art. 41 Abs. 1 aStGB das Gericht nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2018 6B_483/2016 E. 4.3).