So delinquierte er nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung vom 23. Januar 2017 (unter anderem wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter BAK) ungehindert weiter. Im Übrigen zeigte auch das laufende Strafverfahren keinerlei Wirkung, verübte der Beschuldigte doch auch währenddessen weitere Delikte im Bereich des Strassenverkehrs. Aufgrund dessen ist eine blosse Geldstrafe nach der Auffassung der Kammer nicht geeignet, den Beschuldigten künftig davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Daran ändert auch die Tatsache seiner neuen Arbeitsstelle nichts.