14 Geldstrafe geahndet wurden (vgl. Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2017 SK 16 259, E. 10). Der Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen unbedingten Geldstrafen vollkommen unbeeindruckt. So delinquierte er nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung vom 23. Januar 2017 (unter anderem wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter BAK) ungehindert weiter.