2042, S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – zu Recht vor, dass der Beschuldigte erstmals erstinstanzlich aufgrund von Strassenverkehrsdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. Parteivortrag, pag. 2310). Zwar wurde er am 23. Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (pag. 2265 f.). Die Freiheitsstrafe wurde allerdings wegen Vergewaltigung ausgesprochen und nicht aufgrund der im gleichen Verfahren abgeurteilten Strassenverkehrsdelikte, welche mit einer