StGB müsse verneint werden, da der Beschuldigte arbeite und alles daran setze, seine Schulden abzubauen. Auch bei Mittellosigkeit dürfe die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich gelten (vgl. Parteivortrag, pag. 2311). Es bleibt somit zu prüfen, ob sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe aufdrängt oder ob eine Geldstrafe auszusprechen ist. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrs auf (pag. 2264 ff.).