Die Vorinstanz beurteilte einleitend genannte Delikte gemeinsam und sprach hierfür im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Einheitsstrafe bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Die Verteidigung rügte zusammenfassend, dass eine Geldstrafe nicht ausgeschlossen werden könne, zumal der Beschuldigte nun eine Arbeitsstelle angetreten habe und über ein monatliches Einkommen verfüge. Somit könne er eine Geldstrafe grundsätzlich bezahlen (vgl. Parteivortrag, pag. 2310). Eine negative Vollstreckungsprognose im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB müsse verneint werden, da der Beschuldigte arbeite und alles daran setze, seine Schulden abzubauen.