_) als schwerste Straftat. Die Einsatzstrafe ist somit anhand des Vorfalls vom 12. Mai 2017 (vgl. Ziff. 9 hiervor) zu bestimmen. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die ausnahmsweise zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden. Die angemessene Strafe ist daher vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Die Vorinstanz beurteilte einleitend genannte Delikte gemeinsam und sprach hierfür im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Einheitsstrafe bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe aus.