Folglich ist für die Festlegung des schwersten Delikts auf die konkreten Umstände abzustellen. Die konkreten Umstände berücksichtigend, kommen als schwerste Straftaten die Vorfälle vom 12. Mai 2017 sowie vom 16./17. Oktober 2017 des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK in Betracht. Aufgrund der geplanten langen Strecke und der hohen BAK erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten BAK von 1.86 Gewichtspromille vom 12. Mai 2017 von C.________(Ortschaft) in Richtung Zürich (festgestellt in Y.________) als schwerste Straftat.