17. Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung – insbesondere betreffend die Gesamtstrafenbildung und die Strafart – kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2038 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) zur Orientierung bei der Strafzumessung dienen.