2040, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Vorfälle vom 7. September 2018 (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) und vom 10. August 2019 (Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis; Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden) sind die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB anzuwenden, während für die restlichen Delikte grundsätzlich zu prüfen wäre, ob das neue Recht aufgrund der in Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht milder wäre.