12 Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte in der Zeit vom 30. April 2017 bis am 10. August 2019 – mithin vor und nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 – verübt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich korrekt festgehalten, dass die Strafandrohungen für die begangenen Delikte unverändert geblieben sind (pag. 2040, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).