34, 40 und 41 aStGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Da im konkreten Fall – soweit keine Übertretungen vorliegen und eine Geldstrafe nicht zwingend zusätzlich auszusprechen ist – eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, hat das anwendbare Recht im Ergebnis keine Auswirkungen auf Schuldsprüche oder Sanktionen.