Schliesslich setzt nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da diese Änderungen für den Beschuldigten grundsätzlich nicht milder sind, ist jedenfalls für Taten vor dem 31.12.2017 das alte Gesetz (Art. 34, 40 und 41 aStGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).