Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes zutreffend festgehalten (pag. 2040, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Weiter sieht der neue Art. 34 Abs. 1 StGB vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze beträgt. Zudem beläuft sich gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Tage und nicht mehr auf sechs Monate. Schliesslich setzt nach dem neuen Art.