Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die neu eingetretenen Änderungen des Sanktionenrechts haben vor allem den Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes zutreffend festgehalten (pag.