11 ohne Führerausweis (vgl. Ziff. 8 hiervor), des Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (einfache Verkehrsregelverletzung) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden (einfache Verkehrsregelverletzung) schuldig erklärt. III. Strafzumessung