einen Unfall, wobei sich der Personenwagen infolge Nichtbeherrschen des Fahrzeuges um 180 Grad drehte und mit dem Heck eines parkierten Personenwagens kollidierte. Durch die Kollision entstand ein Sachschaden. Der Beschuldigte verliess in der Folge den Unfallort ohne diesen dem Geschädigten oder der Polizei zu melden, obwohl er davon ausgehen musste, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeordnet hätte. Der Beschuldigte wurde infolgedessen des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK, des Führens eines Motorfahrzeuges