Der Beschuldigte wurde gestützt auf diesen Vorfall des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (vgl. Ziff. 8 hiervor), der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse (einfache Verkehrsregelverletzung), des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden (einfache Verkehrsregelverletzung), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Nichttragens des Sicherheitsgurtes (einfache Verkehrsregelverletzung) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch