Der Beschuldigte verliess den Unfallort ohne den Unfall dem Geschädigten oder der Polizei zu melden, obwohl er davon ausgehen musste, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeordnet hätte. Ferner unterliess er es, die Unfallstelle entsprechend zu sichern. Der Beschuldigte wurde gestützt auf diesen Vorfall des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (vgl. Ziff.