Auf der Rückfahrt kam der Beschuldigte von der Strasse ab und beschädigte dabei einen Weidezaun (Sachschaden ca. CHF 100.00). Der Beschuldigte fuhr ungehindert weiter und prallte aufgrund der nicht angepassten Geschwindigkeit in eine Nische in der angrenzenden ansteigenden Böschung. Das Fahrzeug wurde anlässlich des Unfalls beschädigt und kam seitlich auf der Fahrbahn zu liegen. Der Beschuldigte verliess den Unfallort ohne den Unfall dem Geschädigten oder der Polizei zu melden, obwohl er davon ausgehen musste, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeordnet hätte.