9. Vorfall vom 12. Mai 2017 Der Beschuldigte fuhr am 12. Mai 2017 um ca. 01:30 Uhr mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration (nachfolgend: BAK) von 1.86 Gewichtspromille mit dem Auto von C.________(Ortschaft) in Richtung Zürich. Als der Beschuldigte mittels klar ersichtlichem Haltezeichen der Polizei zum Anhalten aufgefordert wurde, fuhr er einen Bogen um den vor ihm stehenden Polizisten und setzte seine Fahrt in Richtung Z.____