6. Vorbemerkungen Sämtliche Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf verwiesen werden kann (pag. 1983 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenso kann bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2018 ff., S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).