__ in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer neu zu überprüfen sind mithin die Strafzumessung – unter Ausschluss der rechtskräftigen Übertretungsbusse – sowie die Landesverweisung (samt Ausschreibung im SIS). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung