er beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung – mit Ausnahme der Übertretungsbusse – sowie auf die ausgesprochene Landesverweisung. Aufgrund der nur teilweisen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils kann festgehalten werden, dass der Freispruch gemäss Ziff. I und die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Ferner ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'150.00, der Verzicht auf den Widerruf sowie die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Fürsprecherin B.________ in Rechtskraft erwachsen.