8 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an (dazu Ziff. 2 hiervor); er beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung – mit Ausnahme der Übertretungsbusse – sowie auf die ausgesprochene Landesverweisung.