3. zu einer Landesverweisung von 3 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei gemäss Art. 82 VZAE dem Migrationsdienst mitzuteilen.