5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss erstinstanzlicher Kostennote festzusetzen, soweit der Kos- ten- und Entschädigungspunkt nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten und Parteikosten (gemäss heute eingereichter Honorarnote) seien dem Staat aufzuerlegen ev. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Honorarnote festzusetzen. Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren lauteten wie folgt (Hervorhebungen im Original, pag. 2327 f.):