2. Der Beschuldigte sei zu seiner Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20, ausmachend CHF 3600.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.