3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 29. Mai 2020 (pag. 2098 ff.) stellte Fürsprecherin B.________ den Beweisantrag, die Ehefrau des Beschuldigten sei zu den persönlichen Verhältnissen der Familie als Zeugin/Auskunftsperson einzuvernehmen und stellte gleichzeitig die Einreichung weiterer Dokumente in Aussicht (pag. 2101). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Juni 2020 (pag. 2106) auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen verzichtete, wurde mit Beschluss vom 8. Juni 2020 (pag. 2108 f.) der Antrag auf Einvernahme der Ehefrau, E.________, gutgeheissen.