5 Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (pag. 2103 f.) gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte auch keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 2106 f.). Mit Eingabe vom 22. März 2021 (pag. 2284 ff.) beschränkte Fürsprecherin B.__