von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12.05.2017 in Y.________, durch Inverkehrbringen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Fälschung von Ausweisen, festgestellt am 22.12.2017 in Bern (Gesuchseinreichung), begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in C.________(Ortschaft);