Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 211 + 212 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2021 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Ober- richterin Sanwald Gerichtsschreiberin Baronian Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Fälschung von Ausweisen, versuchtes Erschleichen eines Aus- weises, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 30.01.2020 (PEN 2019 106) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) fällte am 30. Januar 2020 folgendes Urteil (pag. 1954 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12.05.2017 in Y.________, durch Inverkehrbringen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Fälschung von Ausweisen, festgestellt am 22.12.2017 in Bern (Gesuchseinreichung), be- gangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in C.________(Ortschaft); 2. des versuchten Erschleichens eines Ausweises, festgestellt am 22.12.2017 in Bern (Ge- suchseinreichung), begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in C.________(Ortschaft); 3. des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutal- koholkonzentration, mehrfach begangen 3.1. am 12.05.2017 von C.________(Ortschaft) Richtung Zürich, festgestellt in Y.________; 3.2. am 16./17.10.2017 von C.________(Ortschaft) nach Z.________ und D.________(Ortschaft), festgestellt in D.________(Ortschaft); 3.3. am 10.08.2019 in C.________(Ortschaft); 4. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfach und teilweise versucht begangen 4.1. am 15.07.2017 in Z.________; 4.2. am 16./17.10.2017 in D.________(Ortschaft) (Versuch); 4.3. am 10.08.2019 in C.________(Ortschaft); 5. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfach begangen 5.1. vom 30.04.2017 bis 25.09.2017 durch 32 Fahrten von C.________(Ortschaft) nach M.________ und zurück; 5.2. am 12.05.2017 von C.________(Ortschaft) Richtung Zürich, festgestellt in Y.________; 5.3. am 15.07.2017 von C.________(Ortschaft) nach Z.________, festgestellt in Z.________; 5.4. am 23.07.2017 in Z.________; 5.5. am 16./17.10.2017 von C.________(Ortschaft) nach Z.________ und D.________(Ortschaft), festgestellt in D.________(Ortschaft); 2 5.6. am 10.08.2019 in C.________(Ortschaft); 6. der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, festgestellt am 12.05.2017 in Y.________; 7. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz, festgestellt am 12.05.2017 in Y.________; 8. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach wie folgt: 8.1. Nichtbeachten eines polizeilichen Haltezeichens, begangen am 12.05.2017 in Y.________; 8.2. Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 15.07.2017 in Z.________; 8.3. Pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden, begangen am 15.07.2017 in Z.________; 8.4. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 18 km/h, begangen am 23.07.2017 in Z.________; 8.5. Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, begangen am 16./17.10.2017 in D.________(Ortschaft); 8.6. Pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden, begangen am 16./17.10.2017 in D.________(Ortschaft); 8.7. Nichttragen des Sicherheitsgurtes, begangen am 16./17.10.2017 in D.________(Ortschaft); 8.8. Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 10.08.2019 in C.________(Ortschaft); 8.9. Pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden, begangen am 10.08.2019 in C.________(Ortschaft); 9. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, festgestellt am 16./17.10.2017 in D.________(Ortschaft); 10. des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 07.09.2018 in M.________; und in Anwendung der Art. 34, 40 aStGB, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66abis, 106, 252, 292 StGB, Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a, 91a Abs. 1, 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. a, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a, 97 Abs. 1 lit. d SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 3a, 4a Abs. 1 lit. a, 96 VRV, Art. 1 lit. a, 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr, Art. 19a BetmG, Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation (SIS II), Art. 20 ff. N-SIS-Verordnung, Art. 426 ff. StPO 3 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 2. Zu einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 60.00, als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20.07.2017. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘150.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20.07.2017. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 21 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 3 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14‘324.00 und Aus- lagen von CHF 5‘359.90, insgesamt bestimmt auf CHF 19‘683.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren Untersuchung CHF 6’824.00 Gebühren Gericht CHF 7’500.00 Total CHF 14’324.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung Zeugen CHF 190.00 Auslagen Untersuchung CHF 3’669.90 Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1’500.00 Total CHF 5’359.90 Total Verfahrenskosten CHF 19’683.90 III. 1. Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23.01.2017 für eine teilbe- dingte Strafe von 24 Monaten im Umfang von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ werden wie folgt bestimmt: 4 Stunden Satz Honorar Anwältin 62.53 200.00 CHF 12’506.00 Honorar Praktikant 1.00 100.00 CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 733.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’339.60 CHF 1’027.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’366.75 volles Honorar Anwältin 62.53 250.00 CHF 15’382.50 volles Honorar Praktikant 1.00 125.00 CHF 125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 733.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’241.10 CHF 1’250.55 Total CHF 17’491.65 nachforderbarer Betrag CHF 3’124.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14‘366.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 3‘124.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird beschlossen: Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Amt für Justizvollzug (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) - dem Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI; Art. 82 VZAE) - dem Obergericht des Kantons Bern (SK 16 259) - dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (100.2019.296) 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 7. Februar 2020 (pag. 1966) form- und fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau datiert vom 11. Mai 2020 (pag. 1975 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2020 (pag. 1973 f.) zuge- stellt. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 (pag. 2098 ff.) erklärte Fürsprecherin B.________ im Namen und Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 2098 ff.). Angefochten wurden die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1., II. 2., II. 3.3., II. 4.1. und 4.3., II. 5.1-5.5., II. 8.1-8.9., II. 9., II. 10., sowie die Sanktion, Bemessung der Strafe, die Verurteilung zu einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS). 5 Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (pag. 2103 f.) gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu er- klären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Ein- gabe vom 5. Juni 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte auch keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 2106 f.). Mit Eingabe vom 22. März 2021 (pag. 2284 ff.) beschränkte Fürsprecherin B.________ namens des Beschuldigten die Berufung auf die Sanktion (Strafzu- messung sowie die ausgesprochene Landesverweisung) mit Ausnahme der Über- tretungsbusse. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 29. Mai 2020 (pag. 2098 ff.) stellte Fürsprecherin B.________ den Beweisantrag, die Ehefrau des Beschuldigten sei zu den persönli- chen Verhältnissen der Familie als Zeugin/Auskunftsperson einzuvernehmen und stellte gleichzeitig die Einreichung weiterer Dokumente in Aussicht (pag. 2101). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Juni 2020 (pag. 2106) auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen verzichtete, wurde mit Be- schluss vom 8. Juni 2020 (pag. 2108 f.) der Antrag auf Einvernahme der Ehefrau, E.________, gutgeheissen. Von Amtes wegen erfolgten in oberer Instanz folgende Beweisergänzungen: - aktueller Leumundsbericht (datierend vom 12. Februar 2021, pag. 2184 ff.) - Auszug aus dem Betreibungsregister (datierend vom 12. Februar 2021 pag. 2187) - Akten der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) ab Juni 2019 (pag. 2125 ff. und 2196 ff.) - Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (datierend vom 4. März 2021, pag. 2262) - Strafregisterauszug (datierend vom 5. März 2021, pag. 2264 ff.) - Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug des Sozialamts M.________ (datierend vom 12. März 2021, pag. 2269) Mit Schreiben vom 17. März 2021 (pag. 2272) reichte Fürsprecherin B.________ den Arbeitsvertrag (datierend vom 11. Januar 2021, pag. 2273 f.), das Arbeits- zeugnis (datierend vom 4. März 2021, pag. 2275) sowie den Einsatzvertrag (datie- rend vom 18. November 2021, pag. 2276) des Beschuldigten zu den Akten. Mit Schreiben vom 22. März 2021 (pag. 2284) reichte Fürsprecherin B.________ den Mietvertrag für die Wohnung in F.________ (datierend vom 19. März 2021, pag 2287 f.), den Antrag zur Prämienverbilligung (datierend vom 26. Februar 2021, pag. 2289), den Whatsapp-Verkehr betreffend Schäden in der Wohnung (pag. 2290) sowie den UBS-Kontoauszug (datierend vom 21. März 2021, pag. 2291) zu den Akten. Schliesslich wurden die von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanz- lichen Verhandlung vom 25. März 2021 eingereichten Unterlagen (Sprechstunden- 6 bericht datierend vom 24. März 2021, pag. 2318 f.; Übertrittsentscheid datierend vom 22. März 2021, pag. 2320; Übertrittsprotokoll datierend vom 19. März 2021, pag. 2321) zu den Akten erkannt. Weiter wurde der Beschuldigte und die Zeugin E.________ an der Berufungsver- handlung vom 8. April 2021 erneut einvernommen (pag. 2299 ff.). 4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien Fürsprecherin B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Be- schuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 25. März 2021 fol- gende Anträge (pag. 2322): 1. Es sei festzustellen, dass der Freispruch, die Schuldsprüche gemäss Urteil vom 30.01.2020 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau Ziff. I., Ziff. II 1 bis 10 und III. in Rechtskraft erwachsen sind. Ebenfalls ist die Busse für die Übertretungen in Rechtskraft erwachsen. 2. Der Beschuldigte sei zu seiner Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20, ausmachend CHF 3600.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren. 4. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss erstinstanzlicher Kostennote festzusetzen, soweit der Kos- ten- und Entschädigungspunkt nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten und Parteikosten (gemäss heute eingereichter Honorar- note) seien dem Staat aufzuerlegen ev. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Ho- norarnote festzusetzen. Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren lauteten wie folgt (Hervorhebungen im Original, pag. 2327 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 30. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich be- gangen am 12.05.2017 in Y.________ durch Inverkehrbringen eines Fahrzeuges in nicht vor- schriftsgemässem Zustand, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen und versuchten Erschleichens eines Ausweises, festgestellt am 22.12.2017, Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, mehrfach begangen am 12.05.2017, 16./17.10.2017 und 10.08.2019, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, begangen am 15.07.2017, 16./17.10.2017 (Versuch) und 10.08.2019, Führens eines 7 Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfach begangen am 30.04.2017-25.09.2017, 12.05.2017, 15.07.2017, 23.07.20107, 16./17.10.2017 und 10.08.2019, missbräuchlicher Ver- wendung von Kontrollschildern, festgestellt am 12.05.2017, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, festgestellt am 12.05.2017, einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Nichtbeachten eines polizeilichen Haltezeichens am 12.05.2017, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 15.07.2017, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden am 15.07.2017, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 18 km/h am 23.07.2017, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse am 16./17.10.2017, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden am 16./17.10.2017, Nichttragen des Sicherheitsgurtes am 16./17.10.2017, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 10.08.2019 und pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden am 10.08.2019, Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, festgestellt am 16./17.10.2017 und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 07.09.2018; 3. der Verurteilung zu einer Busse von CHF 2'150.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20.07.2017 (Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen); 4. des Nicht-Widerrufs der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23.01.2017 für eine teilbedingte Strafe von 24 Monaten im Umfang von18 Monaten gewährten be- dingten Vollzug, der Verwarnung und der Auferlage der Verfahrenskosten an A.________. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 34, 40 aStGB, 22 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66abis, 106, 252, 292 StGB, Art. 31, 51, 91 Abs. 2 lit. a, 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. a, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a+d SVG, Art. 1 lit. a, 2 lit. a Verordnung der Bundesversamm- lung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten; 2. zu einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 100.00, als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 20.07.2017; 3. zu einer Landesverweisung von 3 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung im Schengener Informationssystem); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei gemäss Art. 82 VZAE dem Migrationsdienst mitzuteilen. 8 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an (dazu Ziff. 2 hier- vor); er beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung – mit Ausnahme der Übertretungsbusse – sowie auf die ausgesprochene Landesverweisung. Aufgrund der nur teilweisen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils kann festge- halten werden, dass der Freispruch gemäss Ziff. I und die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Ferner ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'150.00, der Verzicht auf den Widerruf sowie die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Fürsprecherin B.________ in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer neu zu überprüfen sind mithin die Strafzumessung – unter Ausschluss der rechtskräftigen Übertretungsbusse – sowie die Landesverweisung (samt Ausschreibung im SIS). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlech- terungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Vorbemerkungen Sämtliche Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwach- sen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf verwiesen werden kann (pag. 1983 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenso kann bezüglich der recht- lichen Würdigung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2018 ff., S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Beantwortung der sich stellenden Fragen bezüglich der Strafzumessung und der Landesverweisung ist es dennoch notwendig, sich ein Bild über die deliktischen Handlungen des Be- schuldigten zu machen. Kurz zusammengefasst ist von folgenden deliktischen Handlungen des Beschuldigten auszugehen. 7. Fälschung von Ausweisen/versuchtes Erschleichen eines Ausweises Der Beschuldigte reichte beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nachfolgend: SVSA) eine Fotografie eines auf ihn lautenden französischen Führerausweises so- wie eine entsprechende Bestätigung der «G.________» ein. Mit den eingereichten Dokumenten – welche sich in der Folge als Fälschungen erwiesen – wollte der Be- schuldigte das SVSA über den Bestand seiner Fahrberechtigung in Frankreich täu- schen und gestützt darauf einen schweizerischen Führerausweis erlangen. Es konnte nicht ermittelt werden, ob der Beschuldigte die Dokumente selbst fälschte 9 oder fälschen liess. Der Beschuldigte wusste allerdings, dass es sich um Fäl- schungen handelte. 8. Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis Der Beschuldigte führte in der Zeit vom 30. April 2017 bis am 25. September 2017 (durch 32 Fahrten von C.________(Ortschaft) nach M.________ und zurück) sowie in der Zeit bis zum 10. August 2019 (vgl. nachfolgende Vorfälle [Ziff. 9-14]) mehr- fach ein Fahrzeug, im Wissen darum, dass er über keinen gültigen Führerausweis verfügte. 9. Vorfall vom 12. Mai 2017 Der Beschuldigte fuhr am 12. Mai 2017 um ca. 01:30 Uhr mit einer minimalen Blut- alkoholkonzentration (nachfolgend: BAK) von 1.86 Gewichtspromille mit dem Auto von C.________(Ortschaft) in Richtung Zürich. Als der Beschuldigte mittels klar er- sichtlichem Haltezeichen der Polizei zum Anhalten aufgefordert wurde, fuhr er ei- nen Bogen um den vor ihm stehenden Polizisten und setzte seine Fahrt in Richtung Z.________ fort. Nach einer kurzen Verfolgung durch die Polizei hielt der Beschul- digte an, stieg aus dem Fahrzeug aus und wollte seine Flucht zu Fuss fortsetzen, wobei er in der Folge durch die Polizei mittels Handfesseln arretiert werden konnte. Der Beschuldigte führte in der besagten Nacht einen Subaru Legacy 1.8 4WD, an welchem die Kontrollschilder eines auf ihn lautenden Land Rovers angebracht wa- ren. Der Beschuldigte wurde aufgrund dessen des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (vgl. Ziff. 8 hiervor), der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz sowie des Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens (einfache Verkehrsre- gelverletzung) schuldig erklärt. 10. Vorfall vom 15. Juli 2017 Der Beschuldigte verursachte am 15. Juli 2017 einen Parkschaden und verliess – ohne diesen der Polizei oder dem Geschädigten zu melden – den Unfallort, obwohl er davon ausgehen musste, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeordnet hätte. Der Beschuldigte wurde in der Folge des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (vgl. Ziff. 8 hiervor), dem Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt. 11. Vorfall vom 23. Juli 2017 Der Beschuldigte wurde innerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h gemessen und in der Folge der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 18 km/h (einfache Verkehrsregelverletzung) sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (vgl. Ziff. 8 hiervor) schuldig erklärt. 10 12. Vorfall vom 16./17. Oktober 2017 Am 16. bzw. 17. Oktober 2017 um ca. 00:00 Uhr fuhr der Beschuldigte – ohne den Sicherheitsgurt zu tragen – mit einer minimalen, rückgerechneten BAK von 1.9 Gewichtspromille (inkl. Mischkonsum mit Cannabis) mit dem Auto von seinem Do- mizil in Richtung Z.________. Auf der Rückfahrt kam der Beschuldigte von der Strasse ab und beschädigte dabei einen Weidezaun (Sachschaden ca. CHF 100.00). Der Beschuldigte fuhr ungehindert weiter und prallte aufgrund der nicht angepassten Geschwindigkeit in eine Nische in der angrenzenden ansteigenden Böschung. Das Fahrzeug wurde anlässlich des Unfalls beschädigt und kam seitlich auf der Fahrbahn zu liegen. Der Beschuldigte verliess den Unfallort ohne den Un- fall dem Geschädigten oder der Polizei zu melden, obwohl er davon ausgehen musste, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blut- probe angeordnet hätte. Ferner unterliess er es, die Unfallstelle entsprechend zu sichern. Der Beschuldigte wurde gestützt auf diesen Vorfall des Führens eines Motorfahr- zeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK, des Führens eines Motor- fahrzeuges ohne Führerausweis (vgl. Ziff. 8 hiervor), der Nichtanpassung der Ge- schwindigkeit an die Strassenverhältnisse (einfache Verkehrsregelverletzung), des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden (einfache Verkehrsre- gelverletzung), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Nichttragens des Sicherheitsgurtes (einfache Verkehrsregel- verletzung) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis schuldig erklärt. 13. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Der Beschuldigte kehrte am 7. September 2018 trotz zweifacher mündlicher poli- zeilicher Wegweisung aus dem Kulturverein H.________ wiederholt an den besag- ten Ort zurück. Gestützt darauf wurde der Beschuldigte des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt. 14. Vorfall vom 10. August 2019 Am 10. August 2019 fuhr der Beschuldigte mit dem ihm überlassenen Personen- wagen von J.________ (Fahrzeughalterin) mit einer minimalen, rückgerechneten BAK von 1.65 Gewichtspromille von der I.________(Strasse) in C.________(Ortschaft) zur Gatoil-Tankstelle in M.________. J.________ befand sich als Beifahrerin ebenfalls im Fahrzeug. Der Beschuldigte verursachte in der Folge auf der K.________ einen Unfall, wobei sich der Personenwagen infolge Nichtbeherrschen des Fahrzeuges um 180 Grad drehte und mit dem Heck eines parkierten Personenwagens kollidierte. Durch die Kollision entstand ein Sachscha- den. Der Beschuldigte verliess in der Folge den Unfallort ohne diesen dem Ge- schädigten oder der Polizei zu melden, obwohl er davon ausgehen musste, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeord- net hätte. Der Beschuldigte wurde infolgedessen des Führens eines Motorfahrzeuges in an- getrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK, des Führens eines Motorfahrzeuges 11 ohne Führerausweis (vgl. Ziff. 8 hiervor), des Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (einfache Verkehrsregelverletzung) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden (einfache Verkehrsregelverletzung) schuldig erklärt. III. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Vorweg ist im Rahmen der Strafzumessung jeweils die Frage des anwendbaren Rechts zu klären, sofern ein oder mehrere Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor Inkrafttreten des StGB in seiner aktuellen Fassung ereignet haben (Art. 2 Abs. 1 StGB). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfas- sende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht (BGE 134 IV 82 E. 6.2). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesver- gleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar zum Straf- recht, Bd. I, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die neu eingetretenen Änderungen des Sanktionenrechts haben vor allem den Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und denjenigen der Freiheits- strafe ausgeweitet. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes zutreffend festge- halten (pag. 2040, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Weiter sieht der neue Art. 34 Abs. 1 StGB vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze beträgt. Zudem beläuft sich gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Tage und nicht mehr auf sechs Monate. Schliesslich setzt nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da diese Änderungen für den Beschuldigten grundsätzlich nicht milder sind, ist jedenfalls für Taten vor dem 31.12.2017 das alte Gesetz (Art. 34, 40 und 41 aStGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Da im konkreten Fall – soweit keine Übertretungen vorliegen und eine Geldstrafe nicht zwingend zusätzlich auszusprechen ist – eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, hat das anwendbare Recht im Ergebnis keine Auswirkungen auf Schuldsprüche oder Sanktionen. 12 Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte in der Zeit vom 30. April 2017 bis am 10. August 2019 – mithin vor und nach Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 – verübt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich korrekt festgehalten, dass die Strafandrohungen für die begangenen Delikte unverändert geblieben sind (pag. 2040, S. 66 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Für die Vorfälle vom 7. September 2018 (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) und vom 10. August 2019 (Führen eines Motorfahrzeuges oh- ne Führerausweis; Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden) sind die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Be- stimmungen des allgemeinen Teils des StGB anzuwenden, während für die restli- chen Delikte grundsätzlich zu prüfen wäre, ob das neue Recht aufgrund der in Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht milder wäre. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist indes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt, sofern es sich nicht um eine Übertretung handelt und eine Geldstrafe nicht zwingend auszuspre- chen ist. Auch daraus erscheint in der konkreten Anwendung das neuere Recht ebenfalls nicht als das mildere. 16. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung be- einflussende Änderungen eingetreten sind. 17. Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung – insbesondere betreffend die Gesamtstrafenbildung und die Strafart – kann vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2038 f., S. 64 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) zur Orientierung bei der Strafzumessung dienen. 18. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich unter anderem der Fälschung von Ausweisen, des Er- schleichens eines Ausweises, des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunke- 13 nem Zustand mit qualifizierter BAK, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz schuldig gemacht. Vorliegend lässt sich die schwerste Straftat nicht anhand der abstrakten Strafan- drohungen bestimmen, sehen doch sämtliche Vergehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Folglich ist für die Festlegung des schwersten Delikts auf die konkreten Umstände abzustellen. Die konkreten Umstände berück- sichtigend, kommen als schwerste Straftaten die Vorfälle vom 12. Mai 2017 sowie vom 16./17. Oktober 2017 des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK in Betracht. Aufgrund der geplanten langen Strecke und der hohen BAK erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifi- zierten BAK von 1.86 Gewichtspromille vom 12. Mai 2017 von C.________(Ortschaft) in Richtung Zürich (festgestellt in Y.________) als schwers- te Straftat. Die Einsatzstrafe ist somit anhand des Vorfalls vom 12. Mai 2017 (vgl. Ziff. 9 hiervor) zu bestimmen. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die ausnahmsweise zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden. Die angemessene Strafe ist daher vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Die Vorinstanz beurteilte einleitend genannte Delikte gemeinsam und sprach hier- für im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Einheitsstrafe bzw. eine Gesamtfrei- heitsstrafe aus. Die Verteidigung rügte zusammenfassend, dass eine Geldstrafe nicht ausgeschlossen werden könne, zumal der Beschuldigte nun eine Arbeitsstelle angetreten habe und über ein monatliches Einkommen verfüge. Somit könne er ei- ne Geldstrafe grundsätzlich bezahlen (vgl. Parteivortrag, pag. 2310). Eine negative Vollstreckungsprognose im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB müsse verneint werden, da der Beschuldigte arbeite und alles daran setze, seine Schulden abzu- bauen. Auch bei Mittellosigkeit dürfe die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich gelten (vgl. Parteivortrag, pag. 2311). Es bleibt so- mit zu prüfen, ob sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Gesamtfreiheits- strafe aufdrängt oder ob eine Geldstrafe auszusprechen ist. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrs auf (pag. 2264 ff.). Darunter Verurteilungen wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand mit qualifizierter BAK, Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderli- chen Führerausweis und einfacher Verkehrsregelverletzungen. Der Beschuldigte wurde dafür jeweils zu unbedingt zu vollziehenden Geldstrafen verurteilt. Die Ver- teidigung bringt diesbezüglich – und in Abweichung zur Vorinstanz (pag. 2042, S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – zu Recht vor, dass der Beschuldigte erstmals erstinstanzlich aufgrund von Strassenverkehrsdelikten zu einer Freiheits- strafe verurteilt worden ist (vgl. Parteivortrag, pag. 2310). Zwar wurde er am 23. Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (pag. 2265 f.). Die Freiheitsstra- fe wurde allerdings wegen Vergewaltigung ausgesprochen und nicht aufgrund der im gleichen Verfahren abgeurteilten Strassenverkehrsdelikte, welche mit einer 14 Geldstrafe geahndet wurden (vgl. Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2017 SK 16 259, E. 10). Der Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen unbedingten Gelds- trafen vollkommen unbeeindruckt. So delinquierte er nur wenige Monate nach sei- ner letzten Verurteilung vom 23. Januar 2017 (unter anderem wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter BAK) ungehindert weiter. Im Übrigen zeig- te auch das laufende Strafverfahren keinerlei Wirkung, verübte der Beschuldigte doch auch währenddessen weitere Delikte im Bereich des Strassenverkehrs. Auf- grund dessen ist eine blosse Geldstrafe nach der Auffassung der Kammer nicht geeignet, den Beschuldigten künftig davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Daran ändert auch die Tatsache seiner neuen Arbeitsstelle nichts. Aus dem Betrei- bungsregisterauszug des Beschuldigten (pag. 2187 ff.) erhellt, dass per 12. Febru- ar 2021 über 116 Verlustscheine in der Höhe von gesamthaft CHF 200'178.93 auf- geführt sind. Darunter sind auch diverse Verlustscheine der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verzeichnet, was darauf hindeutet, dass der Beschuldigte seine bisherigen Geldstrafen nicht bezahlt hat. Hinzu treten die hohen Sozialhilfe- schulden der Familie, die aus ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit herrühren und den Schuldenberg der Familie weiter ansteigen lassen (pag. 2269). Trotz der neuen Anstellung des Beschuldigten ist eine Geldstrafe mit Blick auf die hohen Schulden und die laufenden Kosten der Familie nicht zweckmässig. Eine Geldstra- fe würde zudem vor allem das Familienbudget belasten. All dies führt dazu, dass für die im vorliegenden Fall zu sanktionierenden Delikte je für sich allein eine Frei- heitsstrafe die einzig zweckmässige und effiziente Sanktion ist. Für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Vergehen sind somit Freiheitsstrafen auszufällen, wo- durch einer Gesamtfreiheitsstrafenbildung nichts im Wege steht. Dabei hindert auch Art. 41 Abs. 1 aStGB das Gericht nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstra- fe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2018 6B_483/2016 E. 4.3). 19. Einsatzstrafe: Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK vom 12. Mai 2017 19.1 VBRS-Richtlinien Die VBRS-Richtlinien gehen von folgendem Referenzsachverhalt aus (VBRS-Richtlinien, S. 16): Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto ei- ne Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ). In Bezug auf die- sen Referenzsachverhalt sehen die Richtlinien für das Fahren mit qualifizierter BAK ab 1.8 Gewichtspromille 100 Strafeinheiten vor. Die einschlägigen Vorstrafen sind nachfolgend erst im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 21 hiernach). 19.2 Objektive Tatschwere Der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht gänzlich mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar. Der Beschuldigte legte vorliegend eine Distanz von ungefähr 20 km (von seinem Domizil in C.________(Ortschaft) bis zur Anhaltung auf der 15 L.________(Strasse) in Y.________) mit einer minimalen BAK von 1.86 Gewichts- promille zurück. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte vorhatte bis nach Zürich zu seinem Bruder zu fahren, wobei seine geplante Fahrt durch die polizeili- che Anhaltung bereits in Y.________ unterbrochen wurde. Bei der alkoholisierten Fahrt entstand weder ein Personen- noch Sachschaden, allerdings hatte die – wenn auch kurze – Fluchtfahrt des Beschuldigten eine erhöhte abstrakte Gefähr- dung zur Folge. In Anbetracht der gesamten Umstände wiegt das Tatverschulden des Beschuldig- ten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens leicht. Im Vergleich zum Referenz- sachverhalt der VBRS-Richtlinien liegt aufgrund der deutlich längeren zurückgeleg- ten Strecke, der leicht höheren BAK sowie der Fluchtfahrt ein erhöhtes Verschul- den vor. Eine Strafe von 150 Tagen bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe scheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – angemessen. 19.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte war sich seiner Fahrunfähigkeit bewusst und entschied sich den- noch dafür, die Fahrt nach Zürich anzutreten. Er handelte direktvorsätzlich, was sich vorliegend neutral auswirkt. Zu den Beweggründen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Be- schuldigte seinem Bruder das Auto überbringen wollte, woraus sich nichts zu sei- nen Gunsten ableiten lässt (pag. 2047, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Auch die Beweggründe und Ziele der Tat wirken sich somit neutral aus. Schliesslich wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen die alkoholisierte Fahrt zu unterlassen bzw. seinem Bruder das Fahrzeug an einem anderen Tag zu übergeben. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich allerdings neutral auswirkt. 19.4 Fazit Einsatzstrafe Aus vorerwähnten Gründen wiegt das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für die schwerste Straftat – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – leicht. Für das Tatverschulden erscheint der Kammer eine Ein- satzstrafe von 150 Strafeinheiten bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe als schuldange- messen. 20. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 20.1 Fälschung von Ausweisen 20.1.1 VBRS-Richtlinien Die VBRS-Richtlinien gehen wiederum von einem Referenzsachverhalt aus (VBRS-Richtlinien, S. 50): Der Täter fälscht eine ID, um so den Zutritt zu einem für ihn gesperrten Spielcasino zu erlangen. In Bezug auf diesen Referenzsachverhalt sehen die Richtlinien für die Fälschung von Ausweisen 20 Strafeinheiten vor. Je nach Häufigkeit des Gebrauchs oder bei aufwändiger Fälschung ist die Strafe ent- sprechend zu erhöhen. 16 20.1.2 Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte reichte beim SVSA eine Fotografie eines auf ihn lautenden französischen Führerausweises sowie eine entsprechende Bestätigung der «G.________» ein, wobei es sich bei beiden Dokumenten um Fälschungen handel- te. Die Vorinstanz hat diesbezüglich richtigerweise festgehalten, dass aufgrund der Verwendung von zwei gefälschten Dokumenten – mit Blick auf den Referenzsach- verhalt – eine Erhöhung der Strafe angezeigt ist (pag. 2047, S. 73 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er reichte die beiden gefälschten Do- kumente bewusst beim SVSA ein, um in der Folge einen schweizerischen Füh- rerausweis zu erlangen. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den Füh- rerausweis auf legale Weise zu erwerben bzw. die dafür erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die Tat wäre somit ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist in Bezug auf den weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wonach – im Vergleich zum Referenzsachverhalt leicht erhöht – von 30 Tagen Freiheitsstrafe ausgegangen werden kann. 20.2 Asperation Von den hiervon erwähnten 30 Tagen Freiheitsstrafe sind 20 Tage zu asperieren. 20.3 Versuchtes Erschleichen eines Ausweises 20.3.1 VBRS-Richtlinien Die VBRS-Richtlinien sehen für das Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligun- gen eine Strafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindes- tens CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 8). 20.3.2 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung Versuch) Der Beschuldigte versuchte mit den gefälschten Dokumenten einen schweizeri- schen Führerausweis zu erlangen (vgl. Ziff. 20.1.2. hiervor). Die Vorinstanz ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen zu Recht von einem leichten Verschulden ausge- gangen. Hinzu tritt, dass die Tatbegehung vorliegend im Versuchsstadium blieb. Dass es dem Beschuldigten trotz seiner Bemühungen schliesslich nicht gelang ei- nen schweizerischen Führerausweis zu erlangen, ist einzig darauf zurückzuführen, dass den Behörden das Fehlen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen aufgefallen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 aStGB eine Strafminderung von 12 auf 10 Tage Freiheitsstrafe. 20.3.3 Asperation Zumal das versuchte Erschleichen eines Ausweises vorliegend in einem engen Sachzusammenhang mit der Fälschung von Ausweisen steht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die 10 Tage Freiheitsstrafe mit ½ – somit mit 5 Tagen – zu asperieren sind. 17 20.4 Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK vom 16./17. Oktober 2017 20.4.1 VBRS-Richtlinien Betreffend der in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Strafe sowie den Referenz- sachverhalt, kann auf die Ausführungen in Ziff. 19.1 hiervor verwiesen werden. 20.4.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die Fahrt vom 16./17. Oktober 2017 mit einer qualifizierten BAK von 1.9 Gewichts- promille übersteigt tendenziell das Verschulden des Normsachverhalts der VBRS- Richtlinien. Der Beschuldigte legte eine deutlich längere Strecke in alkoholisiertem Zustand zurück, wobei die BAK von 1.9 Gewichtspromille – in Relation zum Ver- gleichswert der VRBS-Richtlinien von 1.8 Gewichtspromille – ebenfalls erhöht war. Hinzu tritt, dass der Beschuldigte einen Mischkonsum mit Cannabis aufwies. Der Beschuldigte verursachte einen Sachschaden (Beschädigung Weidezaun) und fuhr in der Folge ungehindert weiter, bis er nach ca. 250 Metern in eine Nische in der angrenzenden ansteigenden Böschung prallte. Durch den Aufprall wurde das Fahr- zeug zurück auf die Fahrbahn geschleudert. Wie die Vorinstanz richtigerweise fest- gehalten hat, handelte es sich bei der Fahrbahn um eine schwach befahrene aber kurvenreiche Strasse, die durch einen dichten Wald führt und keine Strassenbe- leuchtung aufweist (pag. 2048 f., S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass das Verhalten des Beschuldigten zu keinen weiteren Sach- oder Personen- schäden führte, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Im Ergebnis ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte begann gemäss eigenen Aussagen um 22:00 Uhr zu Hause Al- kohol – konkret ein Liter Bier sowie 2-3 dl Whiskey – zu konsumieren. Er war sich seiner Fahrunfähigkeit bewusst und entschied sich dennoch dafür, ein Fahrzeug zu lenken, womit er direktvorsätzlich handelte. Zudem wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, die alkoholisierte Fahrt zu unterlassen, äusserte er doch selbst, dass er nur kurz das Auto habe probieren wollen, um zu schauen ob die Pumpe funktionie- re (pag. 155, Frage 99). Die Tat wäre in Anbetracht dessen ohne Weiteres ver- meidbar gewesen. Insgesamt wirken sich diese Umstände neutral auf das subjekti- ve Tatverschulden aus. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wonach – aufgrund der zurückgeleg- ten deutlich längeren Strecke, der höheren BAK (inkl. Mischkonsum mit Cannabis) sowie der Verursachung eines Sachschadens – eine Strafe von 150 Tagen bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 20.4.3 Asperation Von den hiervon erwähnten 150 Tagen Freiheitsstrafe sind 100 Tage zu asperie- ren. 18 20.5 Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK vom 10. August 2019 20.5.1 VBRS-Richtlinien Betreffend den Referenzsachverhalt, kann auf die Ausführungen in Ziff. 19.1 hier- vor verwiesen werden. In Bezug auf diesen Referenzsachverhalt sehen die Richtli- nien für das Fahren mit qualifizierter BAK ab 0.8 Gewichtspromille 25 Strafeinhei- ten vor (VBRS-Richtlinien, S. 16). 20.5.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz führte zum objektiven Tatverschulden betreffend das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK vom 10. August 2019 Folgendes aus (pag. 2049 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Das Ausmass der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter ist auch beim Vorfall vom 10.08.2019 nicht zu vernachlässigen, aber insgesamt etwas geringer als bei den anderen beiden Vorfällen. Der Beschuldigte fuhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille mit dem Fahrzeug von J.________ um 21:45 Uhr in M.________, als sich dieses drehte und mit dem Heck eines korrekt par- kierten Fahrzeugs kollidierte. Im Unterschied zu den Vorfällen vom 12.05.2017 und 16./17.10.2017 fuhr der Beschuldigte eine wesentlich kürzere Strecke von rund 2-3 km, was das Verschulden leicht mindert. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass der Beschuldigte einen Unfall mit Sachschaden verursacht hat, was sich wiederum verschuldenserhöhend auswirkt. Weiter wies der Beschuldigte ei- ne tiefere Alkoholisierung als bei den übrigen Vorfällen auf, was deutlich verschuldensmindernd zu werten ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Unfall den Beschuldigten nicht davon abhielt, zunächst weiterzufahren, was sein Verhalten zusätzlich verwerflich macht und das Verschulden leicht erhöht. Die Tat erfolgte sodann eher spontan. Das objektive Tatverschulden wiegt vorliegend noch leicht und weniger schwer als bei den beiden Vorfällen vom 12.05.2017 und 16./17.10.2017. Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten erschei- nen 3 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Den Ausführungen ist insofern zuzustimmen, als im vorliegenden Fall ein – im Ver- gleich zum Normsachverhalt der VBRS-Richtlinien – erhöhtes Verschulden vorliegt. Leicht Verschuldensmindernd fällt zunächst die (im Vergleich zum Referenzsach- verhalt) relativ kurze zurückgelegte Strecke von rund 3 km ins Gewicht. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht allein im Auto befand, sondern J.________ (Fahrzeughalterin) als Beifahrerin anwesend war, was sich verschul- denserhöhend auswirkt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bereits auf dem Hinweg zur Tankstelle (alkoholisiert) lenkte. Die alkoholisierte Fahrt führte schliesslich zu einem Sachschaden und zu einer zumindest abstrakten Gefähr- dung, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass in Anbetracht der gesamten Umstände – mit Blick auf den wei- ten Strafrahmen – von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen ist. Zwar weicht der Vorfall vom Referenzsachverhalt ab, allerdings erachtet die Kam- mer aufgrund der kurzen zurückgelegten Strecke und der minimalen BAK von 0.8 Gewichtspromille – in Abweichung zur Vorinstanz – eine Erhöhung der empfohle- nen 25 Strafeinheiten auf 45 Strafeinheiten als angemessen. 19 Betreffend das subjektive Tatverschulden kann festgehalten werden, dass es sich zwar um eine spontane, allerdings direktvorsätzliche Tat des Beschuldigten handel- te. Er konsumierte anlässlich des Barbecues Alkohol und war sich seiner Fahrun- fähigkeit bewusst. Schliesslich wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, die alkoholisierte Fahrt zu unterlassen und den relativ kurzen Weg zur Tankstelle zu Fuss zu bestreiten. Die Tat wäre mithin durchaus vermeidbar gewesen. Diese Um- stände wirken sich in Bezug auf das subjektive Tatverschulden neutral aus. 20.5.3 Asperation Asperiert erscheinen für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu- stand mit qualifizierter BAK 30 Tage Freiheitsstrafe als angemessen. 20.6 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 15. Juli 2017 20.6.1 VBRS-Richtlinien Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt eine Re- ferenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 17). 20.6.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz führte betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 15. Juli 2017 Folgendes aus (pag. 2050, S. 76 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte verursachte am 15.07.2017 in Z.________ einen Parkschaden mit seinem Fahrzeug Peugeot F 806 am korrekt parkierten Audi D A4. Der Sachschaden am anderen Auto belief sich auf ca. CHF 2‘000.00. Dabei handelt es sich um einen Bagatellunfall. Der Beschuldigte verliess den Un- fallort, obwohl er nach dem Unfall davon ausgehen musste bzw. wusste, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeordnet hätte. Er wollte die Durchführung einer entsprechenden Massnahme verhindern. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre auch ohne weiteres vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien erach- tet das Gericht für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 15.07.2017 eine Strafe von 12 Tagen Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Diese wird im Umfang von 7 Tagen Freiheitsstrafe asperierend berücksichtigt. Diese Ausführungen überzeugen vollumfänglich. Auch die Kammer erachtet dem- nach eine Strafe gemäss Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien von 12 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 20.6.3 Asperation Von den hiervon erwähnten 12 Tagen Freiheitsstrafe sind 8 Tage zu asperieren. 20 20.7 Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 16./17. Oktober 2017 20.7.1 VBRS-Richtlinien Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug mit bedeutendem Unfall oder kras- sem Fahrfehler eine Referenzstrafe von 35 Strafeinheiten sowie eine Verbindungs- busse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 17). 20.7.2 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung Versuch) Der Beschuldigte verursachte zwei Unfälle. Zunächst kam er von der Strasse ab und beschädigte dabei einen Weidezaun, was ihn allerdings nicht davon abhielt seine Fahrt fortzusetzen. Anschliessend prallte er in eine Nische in der angrenzen- den ansteigenden Böschung. Die Tatsache, dass es nicht bei bloss einem Unfall blieb, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Schliesslich kam das Fahrzeug – nachdem es sich um 90° im Gegenuhrzeigersinn und ca. 220° im Uhrzeigersinn drehte – ca. 20 Meter nach der Kollision zum Stillstand, wobei es seitlich auf der Strasse zu liegen kam. Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, wonach es sich um einen bedeutenden Unfall handelte, die auf krasse Fahrfehler des Be- schuldigten zurückzuführen sind. Diese Umstände sind im Vergleich zum Refe- renzsachverhalt verschuldenserhöhend zu werten. Der Beschuldigte verliess in der Folge die Unfallstelle, obwohl er wusste, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeordnet hätte. Er handelte direktvorsätzlich. Zudem wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch die Kammer erachtet aufgrund des erheblichen – in Relation zum weiten Strafrahmen aber leichten – Verschuldens des Beschuldigten eine Strafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholpro- be überhaupt noch durchgeführt werden konnte, ist darauf zurückzuführen, dass ein Anwohner die Polizei alarmierte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ge- stützt auf Art. 22 Abs. 1 aStGB eine Strafminderung um 10 Tage auf 40 Tage Frei- heitsstrafe. 20.7.3 Asperation Zumal die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit in einem engen Sachzusammenhang mit dem Führen eines Motorfahr- zeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK steht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die 40 Tage Freiheitsstrafe mit ½ – somit mit 20 Tagen – zu asperieren sind. 20.8 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 10. August 2019 20.8.1 VBRS-Richtlinien Betreffend der in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Strafe kann auf die Aus- führungen in Ziff. 20.7.1 hiervor verwiesen werden. 21 20.8.2 Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte verursachte mit dem Personenwagen von J.________ einen Un- fall, der einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 7'000.00 (pag. 1593) zur Folge hatte, weshalb nicht mehr von einem Bagatellunfall gesprochen werden kann. Der Beschuldigte stieg in der Folge aus dem Fahrzeug und begutachtete den Schaden bevor er weiter in Richtung M.________ fuhr (pag. 1592). Er handelte di- rektvorsätzlich, da er trotz Kenntnis des Unfalls und des entstandenen Schadens den Unfallort verliess, im Wissen darum, dass die Polizei aufgrund der zum Unfall führenden Umstände eine Blutprobe angeordnet hätte. Schliesslich war die Tat oh- ne Weiteres vermeidbar. Diese Umstände fallen verschuldenserhöhend ins Ge- wicht. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wonach das Verschulden – im Ver- gleich zum Referenzsachverhalt – leicht schwerer wiegt und damit eine Strafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 20.8.3 Asperation Zumal die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit in einem engen Sachzusammenhang mit dem Führen eines Motorfahr- zeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK steht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die 40 Tage Freiheitsstrafe mit ½ – somit mit 20 Tagen – zu asperieren sind. 20.9 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis 20.9.1 VBRS-Richtlinien Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Füh- rerausweis eine Referenzstrafe von 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbus- se von mindestens CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 9). 20.9.2 Fahrten vom 30. April 2017 bis 25. September 2017 (objektive und subjektive Tatschwere inkl. Asperation) Der Beschuldigte lenkte im fraglichen Zeitraum (30. April 2017 bis 25. September 2017) einen Personenwagen, obwohl er über keinen Führerausweis verfügte. Dies tat er ungefähr zweimal wöchentlich, indem er seine Frau zum Einkaufen von C.________(Ortschaft) nach M.________ fuhr. Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten von einem Zeitraum von ungefähr vier Monaten sowie insgesamt 32 Fahrten aus. Die dabei jeweils durch den Beschuldigten zurückgelegte Strecke be- lief sich auf rund 6 km. In Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit ist von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er über keinen Führeraus- weis verfügte. Dennoch entschied er sich abermals dafür, ein Fahrzeug zu lenken und die Strecke von jeweils ca. 6 km zurückzulegen. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich dieser Fahrten keine konkrete Unfallgefahr bewirkt hat, hat er durch das Fahren ohne Führerausweis ein Risiko geschaffen, welches ohne Weiteres ver- meidbar gewesen wäre. In Relation zum weiten Strafrahmen ist insgesamt noch von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. 22 Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wonach – entsprechend den VBRS- Richtlinien – pro Fahrt von 18 Tagen Freiheitsstrafe ausgegangen werden kann. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, wonach zu Gunsten des Beschuldigten le- diglich die erste Fahrt mit 2/3 – somit 12 Tagen – zu asperieren ist. Die weiteren 31 Fahrten werden jeweils mit 4 Tagen Freiheitsstrafe asperiert. Insgesamt ist für die 32 Fahrten ohne Führerausweis somit eine Strafe von 136 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 20.9.3 Fahrten vom 12. Mai 2017, 15. Juli 2017, 23. Juli 2017, 16./17. Oktober 2017 und 10. August 2019 (objektive und subjektive Tatschwere inkl. Asperation) Bezüglich der Täterkomponenten kann auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (Ziff. 20.9.2 hiervor). Für die Fahrten vom 12. Mai 2017, 15. Juli 2017, 23. Juli 2017, 16./17. Oktober 2017 und 10. August 2019 erscheinen der Kammer Stra- fen von jeweils 18 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Da die Fahrt vom 12. Mai 2017 in einem engen Sachzusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz steht, sind die 18 Tage Freiheitsstrafe mit ½ – somit mit 9 Tagen – zu asperieren. Die Fahrt vom 15. Juli 2017 ist aufgrund des Sachzusammenhangs zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ebenfalls mit ½ – somit 9 Tagen Freiheitsstrafe – zu asperieren. Die Fahrt vom 23. Juli 2017 ist mangels Zusammenhangs zu anderen Straftaten mit 2/3 – somit 12 Tagen Freiheitsstrafe – zu asperieren. Schliesslich sind die Fahr- ten vom 16./17. Oktober 2017 sowie vom 10. August 2019 aufgrund ihres Zusam- menhangs zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ebenfalls mit ½ – somit je 9 Tagen Freiheitsstrafe – zu asperieren. Zusammengefasst resultiert für die Fahrten ohne Führerausweis eine Strafe von 48 Tagen Freiheitsstrafe. 20.10 Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern 20.10.1 VBRS-Richtlinien Die VBRS-Richtlinien sehen für die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschil- dern (Ausweise oder Kontrollschilder, die nicht für das Fahrzeug bestimmt sind) ei- ne Strafe von 6 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 8). 20.10.2 Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte führte in der Nacht vom 12. Mai 2017 einen Subaru Legacy 1.8 4WD, an welchem die Kontrollschilder eines auf ihn lautenden Land Rovers ange- bracht waren. Der Beschuldigte brachte die Kontrollschilder am Subaru an, um zu seinem Bruder nach Zürich fahren zu können. Er handelte damit direktvorsätzlich. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Tat zu unterlassen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wonach eine Strafe von 6 Tagen Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 23 20.10.3 Asperation Zumal die Tat in einem engen Sachzusammenhang mit dem Führen eines Motor- fahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Führens eines Motor- fahrzeuges ohne Versicherungsschutz steht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wo- nach die 6 Tage Freiheitsstrafe mit ½ – somit mit 3 Tagen – zu asperieren sind. 20.11 Führen eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz 20.11.1 VBRS-Richtlinien und Vorbemerkungen Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Versiche- rungsschutz eine Strafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 8). Ferner sieht Art. 96 Ziff. 2 Abschnitt 1 SVG vor, dass mit einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist. 20.11.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz führte betreffend das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Versiche- rungsschutz Folgendes aus (pag. 2054, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Der Beschuldigte fuhr mit dem Fahrzeug Subaru Legacy 1.8 4 WD am 12.05.2017 von C.________(Ortschaft) nach Y.________ (wobei er geplant hatte, bis nach Zürich zu fahren), obwohl das Fahrzeug seit dem 17.06.2015 nicht mehr in Verkehr gebracht worden war und über keinen Ver- sicherungsschutz verfügte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und der VBRS-Richtlinien er- scheinen 12 Strafeinheiten angemessen. Da gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit der Freiheitsstrafe zwin- gend eine Geldstrafe zu verbinden ist, erachtet es das Gericht als angemessen, von den 12 Strafein- heiten 2 Strafeinheiten als 2 Tagessätze Geldstrafe vorzusehen. Diese Ausführungen überzeugen vollumfänglich. Auch die Kammer erachtet dem- nach eine Strafe gemäss Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien von 12 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Davon werden 2 Tage als 2 Tagessätze Geldstra- fe ausgesprochen. 20.11.3 Asperation Zumal die Tat in einem engen Sachzusammenhang mit dem Führen eines Motor- fahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz steht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die ver- bleibenden 10 Tage Freiheitsstrafe mit ½ – somit mit 5 Tagen – zu asperieren sind. 20.12 Fazit Asperation Die Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK vom 12. Mai 2017 ist somit aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen um 20 Tage, versuchtem Erschleichen eines Ausweises um 5 Ta- ge, Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK vom 16./17. Oktober 2017 um 100 Tage, Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter BAK vom 10. August 2019 um 30 Tage, 24 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 15. Juli 2017 um 8 Tage, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 16./17. Oktober 2017 um 20 Tage, Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 10. August 2019 um 20 Tage, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis um insgesamt 184 Tage (136 Tage + 48 Tage), der missbräuchlichen Verwendung von Kontroll- schildern um 3 Tage sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versiche- rungsschutz um 5 Tage zu erhöhen. Zur Einsatzstrafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe sind damit 395 Tage zu asperie- ren, was einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 545 Tagen – und damit 18 Monaten Freiheitsstrafe – entspricht. Weiter erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 2 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bis zum erstinstanzlichen Ur- teil kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2055 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den persönlichen Verhältnissen ist zu bemerken, dass der Beschuldigte über die Firma N.________AG, vom 18. November 2020 bis zum 28. Februar 2021, temporär als Fahrradmechaniker arbeitete, darunter auch als Montagemitarbeiter bei der O.________AG, bei welcher er ab 1. März 2021 eine Festanstellung erhielt. Aufgrund der Berufstätigkeit des Beschuldigten konnte die Familie per 31. Dezem- ber 2020 nun auch ihre langjährige Sozialdienstabhängigkeit beenden (pag. 2269). Der Beschuldigte erzielt ein Bruttoeinkommen von CHF 4'350.00 (exkl. 13. Monats- lohn; pag. 2273). Ferner ist er darum bemüht, seine hohen Schulden in den Griff zu bekommen und hat sich diesbezüglich bereits an eine Schuldenberatungsfirma gewandt. Gemäss des anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Sprechstun- deberichts von Prof. Dr. P.________ (pag. 2318) erwartet die Familie ihr drittes Kind (positiver Schwangerschaftstest am 22. März 2021 in der fünften Schwanger- schaftswoche). Darüber hinaus hat die Familie per 1. Mai 2021 eine neue Famili- enwohnung in F.________ bezogen, welche sich in der Nähe des Arbeitsorts des Beschuldigten befindet. Die aktuelle Entwicklung im Leben des Beschuldigten ist insgesamt erfreulich, wirkt sich aber strafzumessungstechnisch neutral aus. Es sind keine besonderen Um- stände ersichtlich, welche sich darüber hinaus strafmindernd auswirken würden. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind damit neutral zu gewichten. 21.2 Vorstrafen Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals rechtskräftig und einschlägig verurteilt. Die Vorinstanz fasste die Vorstrafen wie folgt zusammen (pag. 2055, S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte weist sechs Vorstrafen auf, wovon vier einschlägig sind (p. 1695 ff.). So wurde er am 01.09.2014 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand 25 (qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), begangen am 13.04.2014, u.a. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Am 17.02.2016 wurde er sodann von der re- gionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne er- forderlichen Führerausweis und einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 24.08.2015, zu ei- ner Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Busse von CHF 120.00 verurteilt. Weiter verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 23.01.2017 u.a. wegen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand (qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), begangen am 30.07.2014, u.a. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00. In diesem Urteil wurde der Beschuldigte zudem wegen Vergewaltigung, begangen am 26.09.2014, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 20.07.2017 von der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau we- gen weiterer SVG-Delikte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich bezüglich der Vorstrafen deutlich straferhöhend aus, da sie einschlägig und von einer gewissen Schwere sind und nicht weit zurück lie- gen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 320). Der Beschuldigte zeigte sich zudem von den bisherigen Verurteilungen sichtlich unbeeindruckt und offenbarte eine enorme Gleich- gültigkeit gegenüber dem Strafsystem. So delinquierte er weiter nach rechtskräftigen Urteilen, während laufender Strafuntersuchung und sogar nach Anklageerhebung. Insbesondere betreffend das Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und das Fahren oh- ne Führerausweis ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gänzlich unbelehrbar erscheint und sich um die gesetzlichen Regelungen komplett foutiert. Die zahlreichen Vorstrafen und die fortlaufende Delinquenz während des Strafverfahrens sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berück- sichtigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die mehrfachen und grösstenteils ein- schlägigen Vorstrafen deutlich straferhöhend auswirken. Dem schliesst sich die Kammer an. 21.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2056, S. 82 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte fiel im Strafverfahren durch seine unkooperative, aufbrausende, aggressive und völlig uneinsichtige Art auf. Ferner delinquierte er sowohl während und in Kenntnis einer laufenden Probezeit als auch während eines hängigen Straf- verfahrens. Dies zeigt eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit. Dem Beschuldigten wa- ren die Folgen strafbaren Handelns bekannt. Dass er sich ungeachtet dessen er- neut strafbar machte, weist auf eine zusätzliche Unbelehrbarkeit hin, was strafer- höhend ins Gewicht fällt. Seit August 2019 sind allerdings keine weiteren Vor- kommnisse verzeichnet. Das Verhalten des Beschuldigten und seine wiederholte Delinquenz sind straferhöhend zu berücksichtigen. 26 Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatver- haltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Ta- taufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Mit der Berücksichtigung des Ge- ständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfa- chung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht ange- bracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5.4; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen im Beru- fungsverfahren kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein eine Strafreduktion rechtfertigendes Geständnis erblickt werden (Urteile des Bundesge- richts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.3; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; je mit Hinweisen). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe vor der ersten Instanz gesagt, er habe vieles nicht gemacht. Er habe aus Angst aus der Schweiz weg zu müssen und seine Familie zu verlieren, gelogen. Das Jahr Therapie habe ihm geholfen. Er habe gemerkt, was er alles verloren habe. Er habe seine Familie gewonnen. Deshalb habe er entschieden, dass es nichts bringe, zu lügen. Er könne nicht weiter lügen (pag. 2307, Z. 9 ff.). Das Geständnis des Be- schuldigten erfolgte zu spät und ist aufgrund dessen als – immerhin teilweise – prozesstaktisch abzutun. Dem Beschuldigten kann somit kein Geständnisrabatt zu- gutegehalten werden. Der Beschuldigte hat sich oberinstanzlich für alle seine Fehler entschuldigt (pag. 2316). Darin lässt sich zumindest eine gewisse Einsicht erkennen, dass seine Ta- ten nicht gut waren. Fraglich ist allerdings, ob er bereute eine derartige Gefahr für die Mitmenschen geschaffen zu haben, zumal er sich diesbezüglich nicht äusserte. Vielmehr geht die Kammer aufgrund der vom Beschuldigten gemachten Aussagen davon aus, dass er die Taten insbesondere deshalb bereute, weil ihm die Konse- quenzen der drohenden Gefängnisstrafe sowie der Landesverweisung bewusst wurden. Die angebliche Reue und Einsicht des Beschuldigten sind deshalb neutral zu gewichten. 21.4 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 27 21.5 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der mehrheitlich einschlägigen Vor- strafen sowie der weiteren Delinquenz des Beschuldigten deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für die Täterkomponenten eine Straferhöhung um 175 Tage bzw. 6 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 22. Fazit Gesamtstrafe/Zusatzstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 18 Monate Freiheitsstrafe ist somit um 6 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die anhand der Tatkomponenten festgesetzte Geldstrafe von 2 Tagessätzen ist aufgrund der Täterkomponenten um 1 Tagessatz auf 3 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Die Vorinstanz hat betreffend die vorliegend auszufällende Zusatzstrafe Folgendes festgehalten (pag. 2057, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20.07.2017 u.a. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (p. 1697). Folglich ist wie erwähnt eine Zusatzstrafe zu bilden. Die Grundstrafe stellt die schwerere Straftat dar, weshalb sie aufgrund der neuen Strafe (gedanklich) angemessen zu erhöhen ist. Vorliegend rechtfertigt es sich, die neue Strafe von 3 Tagessätzen (gedanklich) im Umfang von 2 Tagessätzen zur Grundstrafe von 20 Tages- sätzen zu asperieren. Von dieser (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe von 22 Tagessätzen ist die Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe von 2 Tagessätzen. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Folg- lich sind 2 Tagessätze Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juli 2017 auszusprechen. 23. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt wer- den. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte über kein Erwerbseinkom- men verfügte und legte den Tagessatz auf das reguläre Minimum von CHF 30.00 fest (pag. 2057 f., S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die berufliche Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert. So hat er zwischenzeitlich eine Festanstellung erhalten (vgl. Ausführungen in Ziff. 21.1 hiervor), bei welcher er ein Bruttoeinkommen von CHF 4'350.00 (exkl. 13. Monats- lohn; pag. 2273) erzielt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr CHF 4'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) entspricht. Unter Anwendung eines Pauschalabzugs von 25% sowie weiterer Unterstützungsabzüge für die Ehepartne- 28 rin (15%) des Beschuldigten sowie die beiden gemeinsamen Kinder (1. Kind 15%; 2. Kind 12.5%) resultiert ein Tagessatz von CHF 50.00. 24. Bedingter/Teilbedingter Vollzug/Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs- tens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Zulässigkeit des bedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist entscheidend, dass diese die Höchstgrenze von zwei Jahren nicht übersteigen. Für die Vollzugs- frage ist nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 42 StGB). Sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist der Ausschluss des bedingten Strafvollzugs die Regel. Die Ver- mutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt in diesem Fall nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Besonders günstige Umstände können aber für eine gute Pro- gnose sprechen. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn die frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt nur in Betracht, wenn eine Ge- samtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 97 zu Art. 42 StGB). Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe teilweise aufzu- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwen- dung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe ver- neint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 11 zu Art. 43 StGB). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, ist eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen. Die Kriterien sind die gleichen wie für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB. Entweder liegen besonders günstige Umstände vor, und es ist daher eine bedingte Strafe zu verhängen, oder solche Umstände liegen 29 nicht vor, weshalb weder eine bedingte noch eine teilbedingte Strafe in Frage kommen kann (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 13 zu Art. 43 StGB mit Hinweisen). Die von der Kammer ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten erfüllt die formelle Voraussetzung für die Gewährung sowohl des bedingten als auch des teil- bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2017 – und damit innerhalb der letzten fünf Jahre – zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (pag. 2265 ff.). Für den (teilweisen) Aufschub des Vollzugs der Freiheits- strafe müssen damit besonders günstige Umstände vorliegen. Diese sind beim Beschuldigten zu verneinen. Er ist mehrfach einschlägig vorbe- straft. Zwar ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 23. Januar 2017 der Vergewaltigung schuldig gesprochen wurde – was nicht demselben Verhal- tensmuster wie die vorliegend zu beurteilenden Taten entspricht – allerdings wurde der Beschuldigte mit gleichem Urteil des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter BAK verurteilt. Der Beschuldigte wurde diesbezüglich sowohl im Jahr 2014 als auch in drei der aktuell zu beurteilenden Fälle verurteilt. Hinzu kommt, dass er diese Taten nur wenige Monate nach seiner Verurteilung vom 23. Januar 2017 beging und auch während des laufenden Strafverfahrens im Strassenverkehr weiterdelinquierte. Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde zudem deut- lich, dass in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Einsicht und Reue gänzlich fehlten. Unter diesen Umständen kann nicht von einer günstigen Entwicklung des Beschuldigten gesprochen werden. Ungeachtet dessen sind beim Beschuldigten durchaus auch positive Tendenzen festzustellen. So hat er sich seit dem Vorfall vom 10. August 2019 – und damit seit beinahe zwei Jahren – bewährt. Er konnte seine Sozialdienstabhängigkeit mit einer neuen Festanstel- lung beenden, befindet sich in Therapie, bemüht sich seine Schuldenlage zu ver- bessern, hat eine neue Familienwohnung in der Nähe seines Arbeitsortes bezogen und wird demnächst zum dritten Mal Vater. Diese sich erst kürzlich abzeichnenden positiven Tendenzen sind nach der Ansicht der Kammer allerdings nicht ausrei- chend, um bei der Frage des Aufschubs der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe besonders günstige Umstände zu begründen. Als Folge dessen ist dem Beschul- digten sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu verweigern. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist unbedingt auszusprechen. Eine Verbindungsbusse ist vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots so- wie der Tatsache, dass bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, nicht angezeigt. 25. Gesamtbusse für Übertretungen/Zusatzstrafe/Widerruf Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Übertretungsbusse von CHF 2'150.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juli 2017, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. I. 5. hiervor). 30 Ferner ist der Nicht-Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2017 gewährten bedingten Vollzugs in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. hiervor). IV. Landesverweisung 26. Allgemeine Grundlagen zur fakultativen Landesverweisung In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2065 ff., S. 91 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei weniger schwereren Delikten eine Landesverweisung anordnen können (Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 66abis StGB). Anlasstat muss somit ein Verbrechen oder Vergehen sein, das nicht von Art. 66a StGB erfasst ist (Ber- tossa, a.a.O., N. 2 zu Art. 66abis StGB). Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zielt insbeson- dere auf Kriminaltouristen und Wiederholungstäter. Die gesetzgeberische Wertung, welche in Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landesver- weisung zu verhängen ist, impliziert, dass bei den übrigen Verbrechen und Verge- hen grundsätzlich eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (vgl. HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OF-Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 66abis StGB; Amtl. Bulletin Ständerat 2014 S. 1237 und S. 1253). Obwohl bei der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massgebend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Landesverweisung erst ab einer Mindeststrafe von 6 Monaten die Regel darstellen (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Ände- rung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013, S. 6001 f.). Die- se Mindeststrafgrenze soll jedoch gleichzeitig nicht absolut gelten und das Gericht soll bereits bei einer tieferen Strafe eine Landesverweisung aussprechen können, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib im Land überwiegen (BBl 2013, S. 6028). Eine Landesverweisung ist a priori nur dann zulässig, wenn sie mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR. 0.101) zu vereinbaren ist (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkun- gen der Landesverweisung, in: plädoyer 05/16 S. 96 ff., S. 100). Art. 8 Ziff. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienle- bens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Weiter wird in Ziff. 2 dieser Be- 31 stimmung festgehalten, dass eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur ein- greifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirt- schaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind sodann sowohl die Schwere des durch den Ausländer begange- nen Delikts, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sowie die Auswirkungen einer Landesverweisung auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Si- tuation zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Fe- bruar 2018 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung sind also die sicherheitspolizeili- chen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegen das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Ausschlaggebende Faktoren zur Ermittlung des öffentlichen Interesses sind dabei insbesondere die Schwere des Delikts und des Verschuldens, das Ausmass der Rückfallgefahr und die Frage, ob es sich um wiederholte resp. erneute Straffälligkeit handelt. Hinsicht- lich des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz sind namentlich die Anwe- senheitsdauer, die familiären Verhältnisse (vgl. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK), die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (vgl. BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 100 f.; BERGER, Umsetzungsgesetzge- bung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, Rz. 96 und 134). Bei allen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Gegen den Vollzug sprechende Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits bei der Prüfung der Lan- desverweisung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völker- rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. 27. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, zumal das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiege. Der Beschuldigte sei im Jahr 2008, im Alter von 23 Jahren, in die Schweiz eingereist. Er spreche gut Deutsch und verstehe Dialekt. Der Beschuldigte sei nun ein aktiver und präsenter Vater und mache alles, dass es seinen Töchtern gut gehe. Ein telefonischer Kontakt oder sporadische Ferienbesuche seien unzureichend, um das Verhältnis zu seinen Kindern aufrechterhalten zu können. Ferner sei nun noch ein drittes Kind unterwegs, weshalb die Kinder ihren Vater bräuchten. Es sei keine Alternative, dass der Beschuldigte zu seiner Familie nach Q.________(Ortschaft) gehe. Er wolle, dass seine Kinder in der Schweiz aufwachsen und eine gute Ausbildung geniessen. Der Beschuldigte arbeite schichtweise, sodass er zu den Kindern schauen könne, da seine Frau spät von ihrer Lehrstelle nach Hause komme. Durch die Verkürzung 32 seines Arbeitswegs könne er die Kindern nun noch besser betreuen. Im Weiteren sei positiv zu bemerken, dass die Familie seit Januar 2021 nicht mehr durch den Sozialdienst unterstützt werde. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befinde sich in der Schweiz. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine Gefährdung mehr darstelle. Sämtliche zu beurteilenden Delikte seien in Verbindung mit dem Autofahren verübt worden und der Beschuldigte verfüge über kein Fahrzeug mehr (vgl. Parteivortrag, pag. 2311 f.). 28. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte gestützt auf Art. 66abis StGB die Verhängung einer fakultativen Landesverweisung für 3 Jahre. Sie brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass zu viele Argumente für eine Landesverweisung sprächen. Der Beschuldigte weise sechs Urteile mit total 16 Delikten auf. Die Strassenverkehrsdelikte hätten Dritte zudem nicht nur abstrakt, sondern auch konkret gefährdet. Der Beschuldigte sei erst als 23-jähriger in die Schweiz gekommen und könne in sein Herkunftsland zurückkehren. Er verfüge im Herkunftsland über ein Haus und eine Ausbildung als Elektroingenieur. Der Vater des Beschuldigten sowie weitere Verwandte befänden sich in Q.________(Ortschaft). Dabei spiele es keine Rolle, dass er zu diesen keinen Kontakt pflege. Ferner sprächen die massiven Schulden des Beschuldigten für eine Landesverweisung. Er sei zudem seit Jahren Sozialhilfeempfänger und auch sonst sei seine Integration in der Schweiz nicht besonders erfolgreich gewesen. So sei er in den letzten Jahren immer wieder straffällig geworden, habe kaum soziale Kontakte und auch die Beziehung zu seiner Ehefrau sei von zahlreichen Auf und Abs gezeichnet. Weiter für die Landesverweisung spreche, dass dem Beschuldigten die Niederlassungsbewilligung zunächst vom MIDI (neu: Amt für Bevölkerungsdienste) und anschliessend von der POM (neu: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern) entzogen worden sei. Für den Beschuldigten spreche einzig seine Beziehung zu den beiden Kindern, wobei aus den Akten noch immer nicht hervorgehe, wie eng die Beziehung tatsächlich sei. Es sei stets die Ehefrau des Beschuldigten, die mit den Kindern die Aufgaben mache, die Termine der Töchter koordiniere, die Kinder am Morgen per Telefon begleite oder mit ihnen am Tisch zu Abend esse. Zudem lägen wiederholt Gefährdungsmeldungen vor, wobei die letzte Gefährdungsmeldung vom Vermieter stamme, mit dem es auch anderweitige Probleme gebe. Die Einschätzungen der Heilpädagogin und der Vermieterin stammten allerdings von den Erzählungen der Kinder. Daraus habe sich ergeben, dass die Kinder zu Hause oft am Handy seien und nicht gemeinsam am Tisch gegessen werde. Der Vater sei aufbrausend und unberechenbar, was auch von den Kindern so erlebt werde. Gemäss den Berichten sei das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Kindern nicht derart innig, dass er ihre Hauptbezugsperson darstelle. Die Schwangerschaft könne zudem nicht als Grund für einen Verzicht auf die Aussprechung einer Landesverweisung herangezogen werden. Der Beschuldigte und seine Frau hätten gewusst, dass dem Beschuldigten die 33 Niederlassungsbewilligung entzogen worden sei und eine Landesverweisung drohe. Damit hätten sie in Kauf genommen, dass das Kind allenfalls ohne Vater aufwachsen müsse. Hinzu komme, dass die Interessenabwägung bereits durch die Ausländerbehörden gemacht worden sei (vgl. Entscheide vom 19.09.2018 des MIDI sowie vom 05.08.19 der POM), welche ebenfalls zum Schluss gelangt seien, dass eine Ausweisung zu verfügen sei. Ferner stehe die Einnahme von Medikamenten einer Landesverweisung nicht entgegen (vgl. Parteivortrag, pag. 2313 f.). 29. Erwägungen der Kammer 29.1 Vorbemerkungen Intertemporalrechtlich sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund des Rückwirkungsverbots nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E 3.1.2; 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1). Gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten darf mithin nicht eine Landesverweisung ausgesprochen werden, allerdings kann bei der Prüfung eines Härtefalles (Art. 66a Abs. 2 StGB) die Integration und Rückfallgefahr bzw. die Verhältnismässigkeit der Landesver- weisung generell beurteilt werden. Ebenso dürfen vor dem 1. Oktober 2016 began- gene Delikte zwar nicht Anlass zu einer nicht-obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) geben, wohl aber mitberücksichtigt werden bei der Prüfung, ob eine solche verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_468_2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hält somit zutreffend fest, dass zur Beurteilung der Verhältnismäs- sigkeit auch die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Verbrechen und Vergehen berücksichtigt werden dürfen. 29.2 Öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten Bezüglich der Schwere der vorgeworfenen Delikte sowie der Vorstrafen kann auf die umfassenden und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2070 ff., S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend das öffentliche Interesse fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich im vorlie- genden Verfahren der Fälschung von Ausweisen, des versuchten Erschleichens eines Ausweises, des mehrfahren Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, der mehrfachen und teilweise versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontroll- schildern, des Fahrens ohne Versicherungsschutz, zahlreicher Verletzungen von Verkehrsregeln, des Konsums von Cannabis und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht hat, wobei es sich weitgehend um Vergehen handelt. Der Beschuldigte wurde u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten für die vorliegenden Delikte verurteilt. Festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte handelte. Der Beschuldigte hat aber in erheblichem Ausmass die Rechtsgüter der Verkehrssicherheit sowie mittelbar von Leib und Leben der Strassen- benützer und deren Eigentum gefährdet. Dass der Beschuldigte mit den zahlreichen Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz keine Personen (ausser sich) verletzt hat, ist letztlich weitge- 34 hend dem Zufall zu verdanken. Gerade mit seinen Fahrten in stark alkoholisiertem Zustand hat der Beschuldigte erhebliche Risiken für Leib und Leben und damit eine grosse Gefahr für weitaus schlimmere Folgen als die bereits eingetretenen geschaffen. Das Verschulden wurde im Rahmen der einzelnen Delikte grundsätzlich jeweils noch als leicht eingestuft, ist aber insoweit zu relativieren, als der Beschuldigte derart viele Straftaten begangen hat, dass insgesamt ein Strafmass im oberen Be- reich des ordentlichen Strafrahmens ausgefällt werden musste. Weiter fallen auch die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten in der Schweiz erheblich negativ ins Gewicht. Der Beschuldigte ist einschlägig im Bereich der Strassenverkehrsdelikte vorbestraft. Aller- dings sind auch Gewaltdelikte im Strafregister aufgeführt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung begangene Straftaten berücksichtigen, um der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tra- gen (Urteil BGer 6B_1070/2018 vom 14.08.2019 E. 6.2.2). So wurde der Beschuldigte am 16.11.2010 wegen Hehlerei und Übertretung des Personenbeförderungsgesetztes zu einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu CHF 20.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 280.00 bestraft. Weiter wurde er am 06.05.2013 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Diese Strafe hielt ihn auch nicht davon ab, innert kurzer Zeit wieder zu delinquieren. Am 01.09.2014 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) u.a. zu einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Zudem wurde er am 17.02.2016 wegen Führens eines Motorfahr- zeugs ohne erforderlichen Führerausweis und einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Busse von CHF 120.00 bestraft. Auch diese Strafen liessen den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn am 23.01.2017 u.a. wegen Vergewaltigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon be- dingt vollziehbar 18 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 40.00. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 20.07.2017 wegen weiterer SVG- Delikte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 100.00 ver- urteilt. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem aktuellen Strafregisterauszug vom 5. März 2021 (pag. 2264 ff.) zu entnehmen ist, dass seit dem erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten eröffnet wurden. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung bzw. bereits seit August 2019 hat sich der Be- schuldigte allem Anschein nach wohl verhalten und sich keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen. Dies wird von der Kammer zwar durchaus zur Kenntnis genommen, dennoch kann das vorgängige Verhalten des Beschuldigten nicht unberücksichtigt bleiben. Seit seiner Ankunft in der Schweiz ist es dem Be- schuldigten nicht gelungen, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Der Strafregisterauszug führt eindrücklich vor Augen, dass sich der Beschuldigte aber- mals für eine Deliktsbegehung entschied und sich von den verhängten Sanktionen unbeeindruckt zeigte. Es liegt damit eine wiederholte bzw. erneute Straffälligkeit des Beschuldigten vor. Zum Ausmass der Rückfallgefahr lässt sich festhalten, dass die in einem Rechtss- taat zur Verfügung stehenden Sanktionen beim Beschuldigten keinerlei Wirkung zeigten bzw. nicht ausreichten, um ihn vor der Begehung weiterer Straftaten abzu- 35 halten. Die gegen den Beschuldigten verhängten Sanktionen blieben derart wir- kungslos, dass sich dieser auch nach erfolgter Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Jahr 2017 nicht davon abhalten liess, nach erneuter Anklageer- hebung durch die Staatsanwaltschaft, weiter zu delinquieren. Nicht einmal die dro- hende Ausweisung schien ihn zu beeindrucken. Diesbezüglich fällt allerdings auf, dass sämtliche der vorliegend zur beurteilenden Delikte im Zusammenhang mit dem Autofahren bzw. damit einhergehend mit dem Alkoholkonsum des Beschuldig- ten standen. So drehten sich die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz um Fragen der Fahrunfähigkeit und der Fahrberechtigung. Auch die Fälschung von Ausweisen erfolgte im Hinblick auf die Erlangung eines Führerausweises. Der Be- schuldigte hat diese beiden Treiber seiner Delinquenz (Alkohol und Autofahren) gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich aus seinem Alltag gestrichen. So äus- serten sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau, mittlerweile kein Auto mehr zu besitzen (pag. 2300, Z. 33 f.; pag. 2304, Z. 40). Den kurzen Arbeitsweg bestreite der Beschuldigte mit dem Elektrovelo (pag. 2304, Z. 38 ff.). Zudem habe er einen Anhänger für das Elektrovelo mit dem er gemäss Angaben seiner Ehefrau nun die Einkäufe erledigen könne (pag. 2300, Z. 37). Der Beschuldigte gab an, kein Alkohol mehr zu konsumieren (pag. 2306, Z. 36 f.). In Anbetracht des strafrechtlichen Wohlverhaltens des Beschuldigten erachtet die Kammer seine Aussagen betref- fend die Alkoholabstinenz sowie den Fahrverzicht als glaubhaft. Dennoch wird nicht verkannt, dass dem Beschuldigten – vor allem wenn er wieder zum Alkohol greift oder über ein Fahrzeug verfügt – weiterhin eine Rückfallgefahr zu attestieren ist. Die Rückfallgefahr wird zwischenzeitlich allerdings nicht mehr als erheblich einge- stuft. Was die Art und Schwere der begangenen Straftaten anbelangt, ist das Verschul- den – wie die Vorinstanz bereits treffend ausführte – als eher gering einzustufen. Vor allem die aktuell zu beurteilenden Fälle des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter BAK und die dadurch verursachten Unfälle wiesen allerdings trotz des als niedrig bewerteten Verschuldens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was sich denn auch in der Höhe der ausgefällten Stra- fe widerspiegelte. Der Beschuldigte schaffte signifikante Gefahren für Leib und Le- ben und es ist im Einklang mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass er mit seinem bedenkenlosen Verhalten keine weiteren Personen ausser sich selbst verletzte. Dennoch ist zu bemerken, dass es sich bei den vom Beschuldigten verübten Delikten einzig um Strassenverkehrsde- likte sowie damit in Zusammenhang stehende Delikte handelte. Der Beschuldigte hat sich keiner Gewaltverbrechen oder schwerer Betäubungsmitteldelikten schuldig gemacht. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich weiterhin als prekär. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 12. Februar 2021 verfügt der Beschuldig- te aktuell über 116 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 200'178.93 (pag 2187 ff.), womit der Schuldenberg der Familie seit der erstinstanzlichen Verurtei- lung weiterhin angestiegen ist. Diesbezüglich ist allerdings zu bemerken, dass der Beschuldigte sich endlich darum bemüht, seine hohen Schulden abzubauen. Er verfügt zwischenzeitlich über eine unbefristete Anstellung, wodurch er seine lang- jährige Sozialhilfeabhängigkeit beenden konnte (vgl. Ziff. 29.3 hiernach). Im Rah- 36 men einer Schuldenberatung bei der R.________, habe er zudem zwecks Schul- densanierung vereinbart seit März 2021 monatlich CHF 500.00 einzubezahlen. Der zur Schuldentilgung aufgewendete Betrag werde sich mit steigendem Einkommen ebenfalls erhöhen. So sei die neue Wohnung CHF 450.00 günstiger, das Zugabon- nement falle weg und die Frau des Beschuldigten verdiene ab September 2021 mehr. Die Familie wolle danach mit einem Lohn leben und den anderen zur Schul- dentilgung verwenden, womit sie in dreieinhalb Jahren schuldenfrei sein wollen (pag. 2304, Z. 29 ff.). In Anbetracht der Höhe der Schulden der Familie, erscheint eine Schuldensanierung innert der nächsten drei Jahre nicht realistisch. Dennoch ist positiv zu bemerken, dass der Beschuldigte ein regelmässiges Einkommen er- zielt, nicht mehr vom Sozialdienst lebt und versucht seine Schuldensituation in den Griff zu bekommen. Wie die Vorinstanz auch treffend festgehalten hat, sind sowohl das Amt für Migrati- on und Personenstand (neu: Amt für Bevölkerungsdienste) als auch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (neu: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern) zum Schluss gelangt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz angezeigt ist. Die am 4. Septem- ber 2019 gegen den Direktionsentscheid anhängig gemachte Verwaltungsgerichts- beschwerde (pag. 1919) ist bis dato hängig (pag 2262). Für den Entscheid über die Landesverweisung ist allerdings nicht von Bedeutung, wie sich der Aufenthaltssta- tus des Beschuldigten gestützt auf das Ausländergesetz gestaltet. Mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt sich auf- grund der wiederholten Straffälligkeiten, der Schwere der begangenen Delikte, der hohen Schulden des Beschuldigten sowie der bestehenden Rückfallgefahr ein nicht zu vernachlässigendes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. 29.3 Privates Interesse des Beschuldigten Betreffend den Geburtsort des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2073, S. 99 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Der Beschuldigte wurde am A.________ 1985 in S.________(Ortschaft) in Q.________(Ortschaft) geboren und wird damit in diesem Jahr 36 Jahre alt. Er reiste am 11. November 2008 im Alter von 23 Jahren zwecks Vorbereitung der Heirat mit E.________ in die Schweiz ein und kam durch die am 9. Dezember 2008 in Bern geschlossene Ehe in den Besitz einer Aufenthaltsbewil- ligung (Ausweis B; pag. 1403). Am 12. Juni 2014 wurde dem Beschuldigten die Niederlassungsbewilligung erteilt, welche am 19. September 2018 widerrufen wur- de (pag. 1406 ff.). Der Beschuldigte kann somit eine relativ lange Anwesenheits- dauer in der Schweiz von 12.5 Jahren vorweisen, wovon er sich allerdings 6 Mona- te in Haft befand. Was die Arbeits- und Ausbildungssituation des Beschuldigten anbelangt, kann zunächst auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen werden (pag. 2078 ff., S. 103 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die berufliche Situation des Beschuldigten seit seiner Ankunft in der Schweiz umfas- send und korrekt dargelegt. Es ist dem Beschuldigten in den vergangenen Jahren nicht gelungen, sich ausreichend am Wirtschaftsleben in der Schweiz zu beteiligen. 37 So ist sein beruflicher Werdegang von zahlreichen Stellenwechseln und erfolglosen Versuchen der Selbständigkeit geprägt. Dass er seiner Familie damit keine finanzi- elle Stabilität bieten konnte, zeigt sich anhand des langen Betreibungsregisteraus- zugs. Zwischenzeitlich zeichnete sich diesbezüglich allerdings eine deutliche Ver- besserung der Situation ab. Vom 18. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 arbeitete der Beschuldigte temporär als Fahrradmechaniker bei der Firma N.________AG. Seit dem 1. März 2021 hat er bei der O.________AG eine Festan- stellung erhalten. Gemäss den eingereichten Unterlagen (Arbeitszeugnis pag. 2275, Arbeitsvertrag pag. 2273 f, Einsatzvertrag pag. 2276) und den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2304, Z. 36 ff.) ist er mit seiner Anstellung zufrieden und leistet gute Arbeit. So gelang es der Familie per 31. Dezember 2020 auch ihre langjährige Sozialdienstabhängigkeit zu beenden (pag. 2269). Der Beschuldigte befindet sich somit mittlerweile in einer gefestigten Arbeitsstruktur, aus der er – beim Aussprechen einer Landesverweisung – langfris- tig herausgerissen werden müsste. Die familiäre Situation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz bis zum Zeit- punkt des erstinstanzlichen Urteils zutreffend und ausführlich dargelegt (pag. 2073 ff., S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann an dieser Stelle voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die nachfol- genden Erläuterungen beschränken sich auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen. Am 8. April 2020 beauftragte die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (nachfolgend bKESB) die Stiftung T.________ mit einer Abklärung, ob für die Kinder W.________ und V.________ eine Gefährdung bestehe (pag. 2129). Aus dem Bericht gehen nahezu ausschliesslich positive Beobachtungen hervor. So würden die Eltern ihre Erziehungs- und Betreuungsverantwortung wohlwollend und liebevoll übernehmen, für einen regelmässigen Schlaf der Kinder, ausreichend Hy- giene, Rituale und Kontinuität sorgen (pag. 2147 f.). Beide Elternteile würden über eine hohe Förderungskompetenz verfügen, Grenzen setzen, die Selbstwirksamkeit der Kinder aktivieren und zulassen, sodass diese Konflikte mit Gleichaltrigen selbständig bewältigen könnten (pag. 2148). Das Klima in der Familie wirke ange- nehm und alle schienen sich sichtlich wohlzufühlen (pag. 2149). Die Eltern würden einen partnerschaftlichen und respektvollen Umgang sowohl miteinander als auch als Eltern zu den Kindern pflegen. Innerhalb der Familie herrsche ein herzliches und unbeschwertes Klima. Es werde viel gelacht und gespielt. Die Kinder hingen sehr an ihren Eltern und würden sich bei Problemen oder Unpässlichkeiten ver- trauensvoll an diese wenden. Beide Eltern seien präsent, verlässlich und verfügbar und würden adäquat auf die Bedürfnisse ihrer Kinder eingehen. Der Beschuldigte verhalte sich gegenüber seinen Kindern gelassen und ruhig. Er erkläre ihnen viel und argumentiere kindgerecht bei Ansagen, Verboten oder Aufforderungen (pag. 2149). Zur Beurteilung der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten wurde festge- halten, dass er sich trotz der anfänglichen Ablehnung betreffend einer erneuten Abklärung gut auf die Abklärung habe einlassen können. Die Zusammenarbeit sei offen, konstruktiv und reflektiert gewesen (pag. 2151). Gestützt auf diesen positiven Abklärungsbericht schloss die bKESB das Verfahren ab und verzichtete auf die Anordnung kindesschutzrechtlicher Massnahmen (pag. 2126 und 2150). 38 Die positiven Beobachtungen und die scheinbaren Fortschritte werden durch die darauffolgenden Entwicklungen allerdings wieder relativiert. Bereits die Meldung von Frau U.________ (Schulsozialarbeiterin der Schule C.________(Ortschaft)) vom 2. Juni 2020 (pag. 2166) lässt vermuten, dass die familiäre Situation weiterhin angespannt ist. Frau U.________ kenne die Familie zwar noch nicht lange und ha- be bisher nur Kontakt zu V.________ gehabt, dennoch mache ihr Sorgen, was die- se ihr erzähle. Die Mädchen seien wohl oft alleine, da beide Elternteile arbeiten würden. Der Kindsvater stehe morgens nicht auf und die Mädchen müssten dies selbständig tun. Auch bei der Auswahl der Kleider helfe ihnen niemand. V.________ erzähle auch, dass die Eltern oft streiten würden und ihr dies manch- mal Angst mache. Offenbar müsse W.________ viel Verantwortung für ihre Schwester übernehmen, wie beispielsweise Kochen oder sie mitnehmen, wenn sie Freundinnen treffe. W.________ habe bei einem Gespräch eine Woche später al- les schöngeredet und geschwärmt, wie toll es in der Familie sei (pag 2165). Frau U.________ äusserte anschliessend ausdrücklich, keine offizielle Gefährdungs- meldung machen zu wollen, weshalb die bKESB in der Folge auch nicht tätig wur- de. Am 25. November 2020 wurde durch den Vermieter der Familie X.________ erneut eine Gefährdungsmeldung (pag. 2217 ff.) betreffend die beiden Kinder gemacht, worauf die bKESB erneut ein Kindesschutzverfahren eröffnete. Der Vermieter sprach sich darüber aus, dass sich der Beschuldigte seltsam verhalte und gleich schreie. Ausserdem sei die Ehefrau des Beschuldigten und teils auch er selbst den ganzen Tag abwesend, sodass die Kinder alleine seien und zu einem anderen Mit- bewohner gingen. Die Mitbewohner hätten zudem Streitereien aus der Wohnung gehört. Am 31. Januar 2021 meldete sich der Vermieter erneut bei der bKESB und legte Bilder einer beschädigten Tür mit dem Vermerk «Gewalt!» bei (pag. 2208 f.). Gestützt auf die eingereichte Gefährdungsmeldung holte die bKESB einen Bericht bei der Volksschule C.________(Ortschaft) ein. Sowohl die Schulsozialarbeiterin als auch die schulische Heilpädagogin hielten ihre diesbezüglichen Beobachtungen fest (pag. 2198). Bei diversen Gesprächen mit den Töchtern des Beschuldigten ha- be die Schulsozialarbeiterin feststellen können, dass die Familie keine oder kaum soziale Kontakte pflege und weder Freizeit- noch Ferienaktivitäten spürbar seien. Die Beziehung der Eltern scheine schwierig, es gäbe oft Streit, unterschiedliche Ansichten und Erziehungsstile seien spürbar und der Vater wirke aufbrausend und unberechenbar. Auf Frage der schulischen Heilpädagogin habe V.________ geäussert, dass sie mit ihrer Familie nicht gemeinsam am Tisch sitze, dies auch nicht an den Wochenenden oder während der Ferien. Aus dem von der Klassenlehrerin von W.________ verfassten Bericht (Stand 15. Februar 2021; pag. 2200 f.) geht hervor, dass W.________ pünktlich zum Unter- richt erscheine und Aufträge, Hausaufgaben, Lernkontrollen etc. zuverlässig und termingerecht von zu Hause mitbringe (pag. 220). W.________ trage oftmals meh- rere Tage die gleiche Kleidung, rieche streng und wirke ungewaschen. Sie sei al- lerdings eine gute Schülerin und werde – ausser in Mathematik – im nächsten Schuljahr die Sekundarstufe besuchen. Sie sei in der Klasse gut integriert und ha- be viele Freunde. Die Zusammenarbeit mit den Eltern wird als schwierig beschrie- 39 ben, da diese zeitlich relativ unflexibel seien und oftmals wochenlang nicht auf Emailnachrichten antworten würden. An den letzten beiden Gesprächen habe nur der Beschuldigte teilgenommen, die Mutter sei abwesend gewesen. Die Klassenlehrerin von V.________ berichtete ausserdem, V.________ erscheine teilweise in wetterunpassender Kleidung, sodass sie am monatlichen Waldmorgen trotz Information der Eltern per Brief und Quartalsplan nicht habe teilnehmen kön- nen. Auch über V.________ wird berichtet, dass sie ungepflegt wirke und oft streng rieche. Erfreulich sei, dass sie nun an jedem Wochentag den Mittagstisch besuche (pag. 2232 f.). Die neuen Erkenntnisse und eingeholten Berichte der bKESB lassen darauf schliessen, dass es den Eltern nicht gelingt, ihren familienrechtlichen Pflichten aus- reichend nachzukommen und sie weiterhin mit der Situation überfordert sind. Aller- dings lassen sich auch durchaus positive Tendenzen in Bezug auf das Familienle- ben und die Beziehung zwischen den beiden Ehegatten erkennen, dies insbeson- dere aus dem Abklärungsbericht der Stiftung T.________. Ausserdem wurden bis heute keine konkreten Kindesschutzmassnahmen ergriffen. In Bezug auf die jüngs- te Gefährdungsmeldung des ehemaligen Vermieters der Familie X.________ fällt zudem auf, dass zwischen ihm und der Familie X.________ bereits anderweitige (nachbarschaftliche) Probleme bestanden. So äusserte E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, sich bereits mit dem Mieterverband in Verbindung gesetzt zu haben (pag. 2300, Z. 44). Der Türrahmen sei bereits bei ihrem Einzug kaputt gewesen (pag. 2300, Z. 44 f.). Aufgrund der vorbestehenden nachbarschaftlichen Probleme ist für die Kammer nicht restlos klar, mit welcher Intention die Gefähr- dungsmeldung des Vermieters eingereicht worden ist. Zumal auch in diesem Fall keine konkreten Kindesschutzmassnahmen ergriffen wurden, kann diesbezüglich nichts zuungunsten der Familie X.________ abgeleitet werden. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau ist von zahlreichen Auf und Abs gezeichnet, was denn auch von ihnen nicht bestritten wird und sich auch eindrücklich anhand der Ausführungen der Vorinstanz zeigt (pag. 2074 f., S. 100 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dennoch scheint diesbezüglich ei- ne Verbesserung der Situation eingetreten zu sein. Auf Frage, wie E.________ das Familienleben beschreiben würde, gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung an, es sei viel besser. Es sei immer ein Auf und Ab gewesen. Sie hätten ihre Mitte finden müssen, da sie unterschiedliche Ansichten hätten (pag. 2301, Z. 11 ff.). Aus ihren Aussagen erhellt, dass der Beschuldigte für die Familie mittlerweile eine grössere Stütze darstellt. So sei er hauptsächlich für die Finanzen zuständig (pag. 2303, Z. 23 ff.) und kümmere sich um die beiden Töchter, wenn sie zur Arbeit gehe (pag. 2300, Z. 7 ff.). Der Beschuldigte gab seinerseits an, dass mit seiner Familie momentan alles gut sei (pag. 2306, Z. 29). Es sei nicht einfach gewesen für ihn, an diesen Punkt zu gelangen und er habe viel dafür getan, dass die Familie nicht ka- puttgehe (pag. 2306, Z. 30 f.). Die Ehegatten befinden sich zudem in freudiger Er- wartung ihres dritten gemeinsamen Kindes (pag. 2299, Z. 30 f.; pag. 2318). Zumal davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten und die gemein- samen Kinder in der Schweiz verbleiben würden, hätte die Landesverweisung die zumindest zeitweise Trennung der Familie zur Folge. Zweifelsohne würde eine 40 Landesverweisung das Familienleben – vor allem auch mit Blick auf das ungebore- ne Kind – entsprechend stark beeinträchtigen. Im Weiteren scheint bezüglich der finanziellen Lage der Familie aufgrund der Arbeitsstelle des Beschuldigten endlich eine Verbesserung der Lage in Sicht zu sein. Die Ehefrau des Beschuldigten wäre infolge Aussprechens einer Landesverweisung auf sich alleine gestellt und müsste nebst der Kinderbetreuung auch ihre Ausbildung als tiermedizinische Praxisassis- tentin weiterführen. Eine Schuldensanierung wäre in Anbetracht dessen nicht mehr möglich. Auf Frage, was sie von einer Landesverweisung halte, gab E.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dies sei absolut «beschis- sen», da sie danach endgültig und komplett alleine sei und dies auch finanziell. Es wäre für sie sehr doof und schwierig, dies dann so zu stemmen (pag. 1743, Z. 44 f.). Zugegebenermassen bezieht sie sich dabei – wie bereits die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz feststellten – hauptsächlich auf die finanziellen Aspekte sowie darauf, dass sie organisatorische Schwierigkeiten in Bezug auf die Betreuung der Kinder befürchtet. Dennoch ist unbestritten, dass eine Abwesenheit des Beschul- digten zu einer neuen Herausforderung für die Familie führen würde. Die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten scheint seit seiner erstinstanzli- chen Verurteilung ebenfalls einen positiven Wandel erlebt zu haben. So hat sich der Beschuldigte seither strafrechtlich wohlverhalten. Anlässlich der Berufungsver- handlung zeigte er sich einsichtig und gab an, ein Alkoholproblem gehabt zu ha- ben. Der Alkohol habe einen grossen Teil bei ihm kaputt gemacht und er habe nun verstanden, was das Problem sei. Er habe bereits fünf bis sechs Jahre verloren und habe nun mit seiner Frau einen Plan erstellt. Er habe mit dem Alkoholtrinken aufgehört, habe einen Job und habe eine Therapie gemacht (pag. 2306, Z. 33 ff.). Zudem habe er mit seiner Familie eine neue Wohnung bezogen, die sich in unmit- telbarer Nähe zu seinem Arbeitsort befinde. Er habe vor der ersten Instanz aus Angst die Schweiz verlassen zu müssen und seine Familie zu verlieren gelogen. Das Jahr Therapie habe ihm geholfen. Er habe gemerkt, was er alles verloren habe (pag. 2307, Z. 11). Er habe einen grossen Schritt gemacht. Er arbeite, seine Frau erhalte bald ihr Diplom und mit den beiden Kindern sei es ruhiger und man habe mehr gemeinsame Aktivitäten. Dies im Vergleich zu früher, als er den ganzen Abend Alkohol getrunken habe und am nächsten Tag nichts mit den Kindern habe unternehmen können (pag 2307, Z. 26 ff.). Zum Integrationsgrad in der Schweiz lässt sich feststellen, dass sich der Beschul- digte mittlerweile 12.5 Jahre in der Schweiz aufhält. Er spricht eine Mischung aus Schweizerdeutsch und Hochdeutsch mit Akzent. Ausser seiner Frau und den bei- den Töchtern verfügt er über keine familiären Strukturen in der Schweiz. Auf Frage, wo seine Verwandten lebten, entgegnete der Beschuldigte, er habe nur seinen Va- ter in Q.________(Ortschaft), das sei alles. Der Rest seiner Familie, also seine Frau und seine Kinder seien in der Schweiz. Sein Bruder sei in AA.________(Ortschaft) (pag. 157, Frage 122). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab er an, einzig Kontakt zu seinem Vater in Q.________(Ortschaft) zu haben. Zu seinen Tanten, Onkeln und Cousins in Q.________(Ortschaft) pflege er keinen Kontakt (pag. 2307, Z. 38 f.). Anlässlich des Gesprächs bei der bKESB vom 31. Januar 2019 gab die Ehefrau des Beschuldigten zu Protokoll, dass es immer bes- ser gehe und der Beschuldigte immer ruhiger werde, mehr Freunde habe und eine 41 bessere Sozialstruktur bzw. überhaupt eine Sozialstruktur aufweise (pag. 1788). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, dass sie keinen riesen Freundes- kreis hätten. Dies bedeute allerdings nicht, dass sie keine sozialen Kontakte pfleg- ten (pag. 2303, Z. 9 f.). Insgesamt sieht die Kammer keinen hohen Grad von ge- sellschaftlicher Integration beim Beschuldigten. In beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschuldigte allerdings zwischenzeitlich besser integrieren. Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass eine Wiedereingliederung im Herkunftsland für den Beschuldigten grundsätzlich möglich wäre, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 2083, S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte äusserte im März 2009 (4 Monate nach seiner Einreise) anlässlich einer polizeilichen Befragung, dass das Leben in der Schweiz ganz anders als in Q.________(Ortschaft) sei und er sich noch nicht habe daran gewöhnen können (pag. 309). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab er an, seine Kinder könnten in Q.________(Ortschaft) nicht leben, es sei eine Katastrophe. Er könne selbst nicht dort leben (pag. 1756, Z. 34 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, dass seine Familie kaputt gehe, wenn er zurück nach Q.________(Ortschaft) müsse. Q.________(Ortschaft) sei ein kaputtes Land (pag. 2307, Z. 34 ff.). Den- noch hätte der Beschuldigte – anders als bei seiner Einreise in die Schweiz – den grossen Vorteil, dass er der französischen Sprache mächtig ist, über soziale Kon- takte sowie eine anerkannte Ausbildung verfügt und bereits den Grossteil seines Lebens in Q.________(Ortschaft) verbracht hat. In Anbetracht dessen erscheint der Kammer eine Wiedereingliederung in Q.________(Ortschaft) keineswegs aus- geschlossen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dies mit den Erkenntnissen des Amts für Migration und Personenstand (neu: Amt für Bevölkerungsdienste) über- einstimmt, wonach die Reintegrationsmöglichkeiten als intakt qualifiziert werden (pag. 1405). 29.4 Interessenabwägung und Ergebnis Es besteht ein erhebliches privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, welches vor allem aus seinen familiären Beziehungen, wie auch seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz herrührt. Hinzu tritt, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil in vielen Lebensbereichen des Beschuldigten eine Verbesserung der Situation festgestellt werden konnte. So befindet er sich in einer gefestigten Arbeitsstruktur und erhält einen monatlichen Fixlohn mit dem er seine Familie unterstützen kann. Auch seine Schuldenlage scheint sich zu verbessern, genauso wie die Beziehung zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Generell ist eine positive Persönlichkeitsentwicklung beim Beschuldigten festzustellen. Ausser- dem hat er sich strafrechtlich wohlverhalten, was mit seiner Alkoholabstinenz und der Tatsache, dass er über kein Auto mehr verfügt, zusammenhängen dürfte. Demgegenüber liegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschul- digten darin, weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten zu verhindern und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung gezeigt, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, solange er kein 42 Alkohol konsumiert und das Autofahren unterlässt. Die Rückfallgefahr ist in Anbe- tracht dessen nicht mehr als erheblich einzustufen. Zudem wird den wirtschaftli- chen und finanziellen Interessen an einer Landesverweisung aufgrund der zwi- schenzeitlichen Bemühungen des Beschuldigten (gefundene Arbeitsstelle sowie Schuldensanierung) weniger Gewicht beigemessen. Der Beschuldigte hat sich zu- dem keinen Gewalttaten oder schweren Betäubungsmitteldelikten strafbar ge- macht, weshalb von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen scheint. Die Würdigung der Gesamtsituation hat mit Blick auf die zwischenzeitlichen Ent- wicklungen ergeben, dass die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen. Der Beschuldigte ist zwar gesellschaftlich nicht nachhaltig integriert, wurde wiederholt straffällig und auch eine Wiedereingliederung im Herkunftsland wäre möglich, dennoch ist die familiäre Situation des Beschuldigten vorliegend ausschlaggebend. So unterstützt er seine Familie nicht nur finanziell, sondern auch in Bezug auf die Kinderbetreuung. Die familiäre Situation scheint sich zudem ver- bessert zu haben und die Kinder hängen an ihrem Vater. Eine Landesverweisung würde die Bindung zu seinem ungeborenen Kind gänzlich verunmöglichen und auch die Beziehung zu seinen beiden Töchtern und seiner Ehefrau stark beein- trächtigen. Schliesslich befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten – trotz einiger Beziehungen zu seinem Heimatland – in der Schweiz. Die höhere Gewichtung der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Inter- essen hat sich seit der erstinstanzlichen Urteilsfällung daher geändert. Als Folge dessen und im Sinne einer allerletzten Chance ist von der Anordnung einer fakulta- tiven Landesverweisung abzusehen. V. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 19'683.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich hinsichtlich des Ausspre- chens einer Landesverweisung, unterliegt aber in Bezug auf die Sanktion (Höhe 43 der Freiheitsstrafe). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3'000.00, aufzuerlegen. 1/3 der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, werden ausgeschie- den und vom Kanton Bern getragen. 31. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecherin B.________ ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Ja- nuar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Fürsprecherin B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 24. März 2021 (pag. 2323 f. und pag. 2325 f.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzli- che Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'717.35, aus- machend CHF 3'811.55, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von ins- gesamt CHF 1'400.10, ausmachend CHF 933.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Ob- siegen entfallende Entschädigung (1/3) besteht keine Rück- (CHF 1'905.80) und Nachzahlungspflicht (CHF 466.70). 44 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht in Dreierbesetzung) vom 30. Januar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12.05.2017 in Y.________, durch Inverkehrbringen eines Fahrzeuges in nicht vorschrifts- gemässem Zustand, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde 1. der Fälschung von Ausweisen, festgestellt am 22.12.2017 in Bern (Gesuchseinrei- chung), begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in C.________(Ortschaft); 2. des versuchten Erschleichens eines Ausweises, festgestellt am 22.12.2017 in Bern (Gesuchseinreichung), begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in C.________(Ortschaft); 3. des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, mehrfach begangen 3.1 am 12.05.2017 von C.________(Ortschaft) Richtung Zürich, festgestellt in Y.________; 3.2 am 16./17.10.2017 von C.________(Ortschaft) nach Z.________ und D.________(Ortschaft), festgestellt in D.________(Ortschaft); 3.3 am 10.08.2019 in C.________(Ortschaft); 4. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehr- fach und teilweise versucht begangen 4.1 am 15.07.2017 in Z.________; 4.2 am 16./17.10.2017 in D.________(Ortschaft) (Versuch); 4.3 am 10.08.2019 in C.________(Ortschaft); 45 5. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfach begangen 5.1 vom 30.04.2017 bis 25.09.2017 durch 32 Fahrten von C.________(Ortschaft) nach M.________ und zurück; 5.2 am 12.05.2017 von C.________(Ortschaft) Richtung Zürich, festgestellt in Y.________; 5.3 am 15.07.2017 von C.________(Ortschaft) nach Z.________, festgestellt in Z.________; 5.4 am 23.07.2017 in Z.________; 5.5 am 16./17.10.2017 von C.________(Ortschaft) nach Z.________ und D.________(Ortschaft), festgestellt in D.________(Ortschaft); 5.6 am 10.08.2019 in C.________(Ortschaft); 6. der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, festgestellt am 12.05.2017 in Y.________; 7. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz, festgestellt am 12.05.2017 in Y.________; 8. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach wie folgt: 8.1 Nichtbeachten eines polizeilichen Haltezeichens, begangen am 12.05.2017 in Y.________; 8.2 Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 15.07.2017 in Z.________; 8.3 Pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden, begangen am 15.07.2017 in Z.________; 8.4 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 18 km/h, begangen am 23.07.2017 in Z.________; 8.5 Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, begangen am 16./17.10.2017 in D.________(Ortschaft); 8.6 Pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden, begangen am 16./17.10.2017 in D.________(Ortschaft); 8.7 Nichttragen des Sicherheitsgurtes, begangen am 16./17.10.2017 in D.________(Ortschaft); 8.8 Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 10.08.2019 in C.________(Ortschaft); 8.9 Pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden, begangen am 10.08.2019 in C.________(Ortschaft); 9. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Can- nabis, festgestellt am 16./17.10.2017 in D.________(Ortschaft); 46 10. des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 07.09.2018 in M.________; und in Anwendung der Art. 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 2, 106, 252, 292 StGB, Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a, 91a Abs. 1, 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. a, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a, 97 Abs. 1 lit. d SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 3a, 4a Abs. 1 lit. a, 96 VRV, Art. 1 lit. a, 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Art. 19a BetmG verurteilt wurde: Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘150.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20.07.2017. Die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 21 Tage festgesetzt. C. Im Widerrufsverfahren entschieden wurde: 1. Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23.01.2017 für eine teilbedingte Strafe von 24 Monaten im Umfang von 18 Monaten gewährte be- dingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. D. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: 47 Stunden Satz Honorar Anwältin 62.53 200.00 CHF 12'506.00 Honorar Praktikant 1.00 100.00 CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 733.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'339.60 CHF 1'027.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'366.75 volles Honorar Anwältin 62.53 250.00 CHF 15'382.50 volles Honorar Praktikant 1.00 125.00 CHF 125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 733.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16'241.10 CHF 1'250.55 Total CHF 17'491.65 nachforderbarer Betrag CHF 3'124.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14‘366.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzah- len und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 3‘124.90 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. und in Anwendung der Artikel Art. 34, 40 aStGB, 49 Abs. 1, Art. 426 ff. StPO weiter verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 2. zu einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 100.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 20.07.2017. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14‘324.00 und Auslagen von CHF 5‘359.90, insgesamt be- stimmt auf CHF 19‘683.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’000.00, (2/3 von insgesamt CHF 4'500.00; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). III. 48 Der Kanton Bern trägt die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'500.00. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Fürspreche- rin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 26.00 200.00 CHF 5’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 108.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’308.60 CHF 408.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’717.35 volles Honorar 26 250.00 CHF 6’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 108.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’608.60 CHF 508.85 Total CHF 7’117.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’400.10 2. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5‘717.35. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5‘717.35 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3‘811.55, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'400.10, ausmachend CHF 933.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht keine Rück- (CHF 1'905.80) und Nachzahlungspflicht (CHF 466.70). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und Bundesamt für Verkehr (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 49 - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur In- formation, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 26. März 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 5. Juli 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Baronian Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 50